SGB XI § 59a

Sechstes Kapitel: Finanzierung

Erster Abschnitt: Beiträge

§ 59a Berücksichtigung des Beitragsabschlags für Eltern bei der Beitragstragung [1]

1Der Abschlag nach § 55 Absatz 3 Satz 4 und 5 reduziert die vom Mitglied zu tragenden Beiträge. 2Soweit die Beiträge von Dritten getragen werden, findet der Abschlag nach § 55 Absatz 3 Satz 4 und 5 keine Berücksichtigung.

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BAAAD-41494

1Anm. d. Red.: § 59a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2023 I Nr. 155) mit Wirkung v. .