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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 4 K 230/09

Gesetze: EGVO 2988/95 Art. 3 Abs. 1 EGVO 2988/95 Art. 3 Abs. 3 BGB a. F. § 195

Ausfuhrerstattung: Verjährung Rückforderung von Ausfuhrerstattung

Leitsatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft werden gemäß Art. 234 Abs. 2 EGV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Verstößt eine analoge Anwendung der Verjährungsvorschrift des § 195 BGB in der bis zum Ende des Jahres 2001 geltenden Fassung auf Rückforderungsansprüche wegen zu Unrecht gewährter Ausfuhrerstattung gegen den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit?

Verstößt die Anwendung der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB bei Rückforderung von zu Unrecht gewährter Ausfuhrerstattung gegen den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit?

Wenn die Frage zu 2) zu bejahen ist: Verstößt die Anwendung einer im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 längeren nationalen Verjährungsfrist, die in richterlicher Rechtsfortbildung aufgrund einer angenommenen Notkompetenz im Einzelfall festgelegt wird, gegen den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit?

Fundstelle(n):
FAAAD-40567

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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 12.02.2010 - 4 K 230/09

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