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Kapitalaufbringung bei der GmbH durch Dienstleistungen
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB NAAAD-39297 In der Praxis besteht ein Bedürfnis, Dienstleistungen der Gesellschafter anlässlich der Kapitalaufbringung zu berücksichtigen. Häufig wird die Bareinlage eines Gesellschafters dazu verwandt, die kurze Zeit später erbrachte Dienstleistung des Gesellschafters zu vergüten. Diese Fälle ähneln somit jenen, in denen eine Bareinlage zur Finanzierung der Anschaffung eines Wirtschaftsguts vom Gesellschafter eingesetzt wird. Fälle der verdeckten Sacheinlage bzw. des Hin- und Herzahlens sind durch das MoMiG ausdrücklich gesetzlich geregelt worden.
Keine Klarheit durch das MoMiG
Auch nach der Neuregelung im MoMiG besteht in Fällen der fehlgeschlagenen Kapitalaufbringung stets die Gefahr, dass der Gesellschafter in der späteren Insolvenz der GmbH auf erneute Leistung seiner Bareinlage durch den Insolvenzverwalter in Anspruch genommen wird. Unklar war bislang, ob die Neuregelungen des MoMiG bei Dienstleistungen entsprechende Anwendung finden.
Aktuelle Rechtsprechung des BGH
[i]BGH hält die Vergütung von Dienstleistungen trotz Bareinlage für wirksamDer BGH hatte kürzlich Gelegenheit, sich mit dieser Rechtsfrage zu befassen (; zur AG s. ). Er hat ausgeführt, ...