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Erfolgsneutraler Ausweis von Pfandgeldern beim Getränkegroßhändler
Das vom Getränkehändler an den Abfüller gezahlte Pfandgeld für Individualleergut ist als Forderung zu aktivieren, wenn der Abfüller Eigentümer des Leerguts bleibt. Bei Einheitsleergut führt das vom Getränkehändler gezahlte Pfandgeld zu Anschaffungskosten.
Das vom Getränkehändler gezahlte und erhaltene Pfandgeld wirkt sich weder beim Individualleergut noch beim Einheitsleergut auf den Gewinn aus.
Eine Rückstellung wegen einer Schadenersatzverpflichtung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.
Bereits im Jahr 2006 hatte der BFH über die Zulässigkeit einer Rückstellung eines Getränkehändlers wegen der nicht vollständigen Rückgabe von Leergut entschieden. Offen blieb jedoch die Frage, wie ein Getränkehändler die von ihm vereinnahmten Pfandgelder sowie die von ihm an den Getränkehersteller gezahlten Pfandgelder bilanziell behandeln muss. Mit seinem Urteil vom analysiert der BFH nun die zivilrechtliche Behandlung des Leerguts und leitet hieraus die bilanzsteuerliche Behandlung von Pfandgeldern ab.
I. Sachverhalt
Die Klägerin betrieb einen Groß- und Einzelhandel mit Getränken. Si...