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Betriebsaufgabe durch Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen
(1) Mit der Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen an Dritte wird der landwirtschaftliche Betrieb aufgegeben. (2) Das zurückbehaltene Hofgrundstück gilt als in das Privatvermögen überführt, soweit es nicht in ein anderes Betriebsvermögen desselben Stpfl. überführt wird (Bezug: § 6 Abs. 3, § 13, § 13a, § 14 Satz 2, § 16 Abs. 3 EStG; § 7 Abs. 1 EStDV a. F.).
Eine Betriebsaufgabe liegt vor, wenn die betriebliche Tätigkeit endgültig eingestellt wird. Für einen Betrieb der Landwirtschaft, bei dem der Grund und Boden ein unerlässliches Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens ist, bedeutet dies, dass die Übertragung sämtlicher Grundstücke automatisch zu einer Betriebsaufgabe führt. Mit der Übertragung der Grundstücke wird kein Betriebsvermögen übertragen, sondern es erfolgt eine (erfo...