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Keine Sekundärhaftung des Abschlussprüfers
Der als Jahresabschlussprüfer tätige Wirtschaftsprüfer unterliegt nicht der für Rechtsanwälte und Steuerberater entwickelten Sekundärhaftung. Dazu weiche das Berufsbild der Wirtschaftsprüfer zu stark von dem der genannten Berufsträger ab, insbesondere sei keine umfassende rechtliche Beratung geschuldet. Der Jahresabschlussprüfer, der der von ihm geprüften Gesellschaft wegen Pflichtverletzungen bei der Prüfung zum Schadenersatz verpflichtet ist, kann ihr die Mitverursachung des Schadens durch ihren Geschäftsführer grundsätzlich gem. § 254 Abs. 1, § 31 BGB analog entgegenhalten. Bei der Abwägung sind auch Verursachungsbeiträge des Geschäftsführers zu berücksichtigen, die vor der Prüfung des Jahresabschlusses liegen. Die Beklagte hatte den Auftrag, die Jahresabschlüsse der Klä...