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Vorlageverlangen gegenüber einem Berufsgeheimnisträger
(1) Lässt sich der Regelungsgehalt eines Verlangens zur Vorlage von Unterlagen auch nicht durch Auslegung unter Berücksichtigung der dem Adressaten bekannten Umstände hinreichend klar ermitteln, ist das Verlangen rechtswidrig und nicht nach §§ 328 ff. AO vollstreckbar. (2) Ein Vorlageverlangen ist in der Regel übermäßig und damit rechtswidrig, wenn es sich auf S. 208Unterlagen richtet, deren Existenz beim Stpfl. ihrer Art nach nicht erwartet werden kann. (3) Vorlageverweigerungsrechte aus § 104 Abs. 1 AO bestehen auch in der beim Berufsgeheimnisträger (Rechtsanwalt, Steuerberater usw.) selbst stattfindenden Außenprüfung, jedoch kann das FA grundsätzlich die Vorlage der zur Prüfung erforderlich erscheinenden Unterlagen in neutralisierter Form verlangen (Bezug: § 85, § 88 Abs. 1, § 102 Abs. 1 Nr...