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Rekultivierungspflicht für Erdgasspeicher rückstellungsfähig
Rückstellungen für die Verpflichtung zum Abbruch, zur Verfüllung und zur Rekultivierung im Zusammenhang mit der Aufgabe eines Erdgasspeichers dürfen nicht mehr ohne Weiteres mit dem Hinweis auf eine mangelnde zeitliche Konkretisierung versagt werden ( – 84 – StO 221/ StO 222). Liegen die übrigen Voraussetzungen für eine Rückstellung vor und ist der Zeitraum, in dem die Verpflichtungen (Abbruch, Verfüllung und Rekultivierung) zu erfüllen sind, zumindest bestimmbar, dürfen Rückstellungen gebildet werden. An der gegenteiligen Rechtsauffassung hält die Finanzverwaltung nicht mehr fest.
Für den Betrieb eines Erdgasspeichers wird von der Bergbehörde kein Zeitraum festgelegt, so dass eine Beendigung der Speichertätigkeit ...