Arbeitshilfe Dezember 2010

Faktischer Mitgeschäftsführer als möglicher Täter gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO und damit Haftungsschuldner gemäß § 71 AO - Haftung des Steuerhinterziehers nur in Höhe des tatsächlichen Steuerausfalls - Mustereinspruch

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1. Gehört zum Kreis der möglichen Steuerhinterzieher nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO durch Nichtabgabe von Steuererklärungen und Nichtabführung der in Rechnungen ausgewiesenen Steuerbeträge und damit Haftungsschuldner nach § 71 AO auch ein Mittäter i.S.d. § 25 StGB, der im Rahmen der gemeinsamen Tatplanung und Tatausführung die Funktion eines faktischen Mitgeschäftsführers inne hat und somit Verfügungsberechtigter i.S.d. § 35 AO ist?

2. Muss sich jeder die Handlungen des anderen zurechnen lassen, wenn mehrere Personen auf der Basis eines gemeinsamen Tatplanes handeln? - Werden Handlungen eines weiteren Tatbeteiligten, mit denen nach den Umständen des Falles gerechnet werden muss, vom Willen des Mittäters umfasst, auch wenn er sie sich nicht besonders vorgestellt hat? - Ist er für jede Ausführungsart einer von ihm gebilligten Straftat verantwortlich?

3. Ist die Haftung gemäß § 71 AO eine zusätzliche Strafsanktion für steuerunehrliches Verhalten oder soll allein der durch die Hinterziehungshandlung verursachte Vermögensschaden des Fiskus ausgeglichen werden?

4. Ist der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer auch dann erfüllt, wenn dem Empfänger der Ausgangsrechnungen der Vorsteuerabzug endgültig versagt wird und keine Rückforderungsansprüche des Finanzamts aus einer etwaigen früheren Gewährung des Vorsteuerabzugs bestehen? - Muss die gegenüber dem Steuerschuldner vorzunehmende Berichtigung auch gegenüber demjenigen wirksam werden, der für die Steuerschulden haftet?

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

Für einen Einspruch werden folgende Muster empfohlen.

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Fundstelle(n):
NWB GAAAD-38190