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FG München Urteil v. - 3 K 5193/04

Gesetze: UStG 1993 § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 1UStG 1993 § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. aUStG 1993 § 6a Abs. 3UStG 1993 § 4 Nr. 1 Buchst. bUStDV § 17a Abs. 4 S. 1 Nr. 2UStDV § 10 Abs. 1 Nr. 1 EWGRL 388/77 Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1

Beweislast des Unternehmers für die Voraussetzungen steuerfreier innergemeinschaftlicher Lieferungen in Abhol- bzw. Versendungsfällen von hochwertigen PKW

Leitsatz

1. Für die Voraussetzungen der Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen trägt der Unternehmer die Beweislast; verbleibende Zweifel bzw. Widersprüche in den vorgelegten Unterlagen gehen daher zu Lasten des Unternehmers. Die Finanzbehörden und damit die Finanzgerichte im Rahmen ihrer Amtsermittlung müssen insoweit keine Nachforschungen in einem anderen Mitgliedstaat anstellen.

2. Eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung liegt nicht vor, wenn das Gericht auf Grund der vorgelegten Belege nicht feststellen kann, dass – wie behauptet- der Abnehmer ein Unternehmer ist, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat, dass der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat oder dass dies für Rechnung des Abnehmers oder des Verkäufers geschehen sein soll (hier: z.B. divergierende Unterschriften auf einer angeblich vom Abnehmer stammenden Empfangsbestätigung bzw. einer nachträglich erstellten Bestätigung).

3. Ein CMR-Frachtbrief ist kein Versendungsbeleg gem. § 17a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 UStDV, wenn er u.a. im Empfängerfeld 2 keinerlei bzw. unvollständige Angaben, ferner keine Bestätigung über den Warenempfang am Bestimmungsort enthält und wenn er z.B. einen anderen Lieferort als die Rechnungsadresse aufführt. Eine nachträglich vom angeblichen Abnehmer erteilte Bescheinigung kann nicht als Versendungsnachweis anerkannt werden, wenn es sich bei dem Abnehmer um eine Scheinfirma handelt, deren Umsatzsteuer-Identifikationsnummer schon vor Erteilung der Bescheinigung von der Finanzverwaltung des anderen Mitgliedstaates für ungültig erklärt worden ist. Eine nachträglich von einem „missing trader” vorgelegte Bescheinigung ist ebenfalls unbeachtlich, wenn nicht weitere aktuelle Nachweise über die noch bestehende Existenz des Unternehmens sowie Identität und noch bestehende Vertretungsberechtigung der handelnden Person vorgelegt werden (hier: Nichtanerkennung eines angeblichen Auszugs aus dem spanischen Handelsregister, der das Ausstellungsdatum nicht erkennen lässt, dessen Vollständigkeit nicht gewährleistet ist und der nicht erkennen lässt, von wem er unterschrieben worden ist).

4. Ein vom angeblichen Leistungsempfänger selbst unterschriebener Beleg hat nicht den Beweiswert eines CMR-Frachtbriefs.

5. Dem Unternehmer kann kein Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG im Hinblick auf unrichtige Angaben des Abnehmers gewährt werden, wenn er sich, obwohl hochwertige Pkw ganz oder überwiegend bar verkauft worden sind, nicht über die Identität des jeweiligen Abholers vergewissert hat und diese nicht entsprechend belegen hat lassen.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
KAAAD-35027

Preis:
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Nutzungsdauer:
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FG München, Urteil v. 30.01.2008 - 3 K 5193/04

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