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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 15 K 4209/08 E EFG 2010 S. 458 Nr. 5

Gesetze: UmwStG 1995 § 21 Abs. 1 Satz 1, UmwStG 1995 § 21 Abs. 2, EStG § 4 Abs. 1 Satz 2, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4

Steuerliche Folgen einer unentgeltlichen Übertragung einbringungsgeborener Anteile aus einem Betriebsvermögen

Leitsatz

  1. Unter einer Veräußerung i. S. des § 21 Abs. 1 UmwStG a. F. ist allein die entgeltliche Anteilsübertragung zu verstehen.

  2. Ohne Veräußerung löst die Übertragung einbringungsgeborener Anteile eine Gewinnrealisierung nur aus, wenn einer der in § 21 Abs. 2 UmwStG a. F. enumerativ aufgeführten Ersatztatbestände erfüllt ist.

  3. Die die (spätere) Besteuerung der stillen Reserven sichernde gesetzliche Spezialregelung des § 21 UmwStG a. F. verdrängt für einbringungsgeborene Anteile die allgemeinen Vorschriften über die Entnahmebesteuerung; diese finden erstmals nach Entstrickung der Anteile wieder Anwendung (entgegen BStBl I 1998, 268, Tz. 21.12).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 458 Nr. 5
KÖSDI 2010 S. 16910 Nr. 4
BAAAD-34622

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 11.11.2009 - 15 K 4209/08 E

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