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Track 26 | Ausbildung: Aufwendungen für Erststudium nach dem Abitur als Werbungskosten
Nach § 12 Nr. 5 EStG sind die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium nicht als Werbungskosten abzugsfähig, wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses anfallen. Vor dem FG Niedersachsen und dem FG Saarland sind Verfahren anhängig, bei denen es um die Frage geht, ob dieses Abzugsverbot verfassungsgemäß ist.
Als Nächstes geht es um den Werbungskostenabzug für ein Erststudium. Und zwar für ein klassisches Erststudium. Also ein Studium direkt im Anschluss an das Abitur beziehungsweise den Wehr- oder Zivildienst.
Zur Freude betroffener Studenten hat der BFH im Sommer 2009 entschieden: Die Kosten für ein Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung sind als Werbungskosten abzugsfähig. Das Abzugsverbot in § 12 Nr. 5 EStG steht bei verfassungskonformer Auslegung einem Abzug der Aufwendungen für ein Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung nicht entgegen.
Offen ist nach wie vor: Wie sieht es aus bei einer Erstausbildung oder einem Erststudium mit konkreter beruflicher Veranlassung direkt im Anschluss an die Schulausbildung? Ist das Abzugsverbot in diesen Fällen verfassungsgemäß?
Bekanntlich können...