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Die Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB NAAAD-31099 In der Beratungspraxis, vor allem bei der Nachfolgeplanung, ist die Stiftung schon seit Längerem ein wichtiges Instrument zur Förderung ideeller Zwecke und zur dauerhaften Vermögensbindung. Das „Wirken über den Tod hinaus”, eine ideelle Motivation zur Förderung von gemeinnützigen Projekten sowie Bürgerengagement als Basis für eine soziale Gemeinschaft sind neben steuerlichen Vorteilen wesentliche Gesichtspunkte für die Errichtung einer Stiftung. Weitaus häufigste Erscheinungsform ist die gemeinnützige rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts. Bei der Gestaltung der Stiftungssatzung sind insbesondere zivil- und steuerrechtliche Vorgaben so zu verzahnen, dass ideelle und steuerliche Ziele optimal aufeinander abgestimmt sind.
Errichtung einer Stiftung des bürgerlichen Rechts
[i]Errichtung einer Stiftung durch Stiftungsgeschäft und staatliche AnerkennungVoraussetzung für die Entstehung einer Stiftung des privaten Rechts ist nach § 80 Abs. 1 BGB ein privatrechtliches Stiftungsgeschäft mit Stiftungssatzung und die staatliche Anerkennung der zuständigen Behörde des Bundeslandes, in dem die Stiftung ihren Sitz haben wird. Das Stiftungsgeschäft kann unter Lebenden oder als Verfügung von Todes wegen vorgenommen werden.