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Lohnsteuer | Aufwendungen für Erststudium nach Berufsausbildung sind Werbungskosten
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) § 12 Nr. 5 EStG bestimmt in typisierender Weise, dass bei einer erstmaligen Berufsausbildung ein hinreichend veranlasster Zusammenhang mit einer bestimmten Erwerbstätigkeit fehlt. Die Vorschrift enthält jedoch kein Abzugsverbot für erwerbsbedingte Aufwendungen. (2) In verfassungskonformer Auslegung steht § 12 Nr. 5 EStG einem Abzug von Aufwendungen als Werbungskosten für ein Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung nicht entgegen.
Zu der von vielen erwarteten Vorlage an das BVerfG ist es in diesem Fall nicht gekommen. Der BFH hat in diesem Fall eines Erststudiums nach abgeschlossener Berufsausbildung im Wege verfassungskonformer Auslegung des Abzugsverbots in § 12 Nr. 5 EStG die Studienaufwendungen als Werbungskosten anerkannt. Dem geht eine gese...