BFH Beschluss v. - VII B 259/08

§ 105 Abs. 5 FGO bei kurzer Urteilsbegründung nicht anwendbar

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3, FGO § 105

Instanzenzug:

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wird vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt —FA—) aus bestandskräftigem Haftungsbescheid in Anspruch genommen. Die Anträge auf einstweilige Beschränkung der Vollstreckung nach § 258 der Abgabenordnung (AO), Stundung, Erlass von Säumniszuschlägen und Herabsetzung von Verspätungszuschlägen lehnte das FA ab. Einspruch und Klage hiergegen hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, dass die —nach Maßgabe des § 102 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nur eingeschränkt überprüfbare— Entscheidung des FA rechtmäßig sei. Das FA habe sein Ermessen jeweils entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten, so dass Ermessensfehler nicht vorlägen. Ergänzend nahm das FG auf die schriftlichen Gründe der Einspruchsentscheidung Bezug.

II. Die Beschwerde genügt nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO; sie ist deshalb als unzulässig zu verwerfen.

1. Soweit der Kläger rügt, dass das Urteil nicht mit Gründen versehen sei, hat die Beschwerde nicht schlüssig dargelegt, dass jegliche Gründe fehlen und dass die Gründe vollständig nach § 105 Abs. 5 FGO durch Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung ersetzt worden sind. Entgegen der Behauptung des Klägers hat das FG nur ergänzend auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen und dabei § 105 Abs. 5 FGO nicht einmal erwähnt. Zuvor hat es zutreffend den gemäß § 102 FGO eingeschränkten Überprüfungsmaßstab dargelegt und ausgeführt, dass das FA sein Ermessen dem Zweck der Ermächtigung entsprechend ermessensfehlerfrei ausgeübt und dabei die Grenzen des Ermessens (§ 5 AO) eingehalten hat. Diese Ausführungen stellen eine —wenn auch sehr knappe— Begründung der angefochtenen Entscheidung dar, so dass von einer begründungsersetzenden Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung sowie von einem vollständigen Fehlen von Entscheidungsgründen nicht ausgegangen werden kann. Dies unterstellt jedoch der Kläger, der im Kern seines Vorbringens eine vermeintlich fehlerhafte Anwendung von § 105 Abs. 5 FGO in Bezug auf die Überprüfung von Ermessensentscheidungen rügt. Die schlüssige Darlegung eines Verfahrensmangels ist diesen Ausführungen indes nicht zu entnehmen.

2. Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass sowohl das Urteil, von dem die Vorinstanz abgewichen sein soll, als auch der Rechtssatz, den das FG falsch ausgelegt oder angewandt haben soll, bezeichnet und Rechtssätze aus den Entscheidungen in einer Weise gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (, BFH/NV 2007, 728, m.w.N.). Zwar hat der Kläger in Bezug auf die Entscheidung über den Erlass von Säumniszuschlägen durch Abrechnungsbescheid eine BFH-Entscheidung bezeichnet, jedoch fehlt es an der Herausarbeitung tragender Rechtssätze dieser Entscheidung und des erstinstanzlichen Urteils sowie an einer Gegenüberstellung derselben. Entgegen der Darstellung des Klägers hat das FG auch keinen Rechtssatz aufgestellt, der von der angeführten BFH-Entscheidung abweicht. Aussagen über das Erfordernis der Erteilung eines Abrechnungsbescheids bei einem Antrag eines Haftungsschuldners auf Erlass von Säumniszuschlägen enthält das Urteil nicht.

3. Obwohl der Kläger die Zulassung der Revision auch nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO begehrt, hat er eine bedeutsame Frage weder formuliert noch das Interesse der Allgemeinheit an deren Beantwortung dargelegt. Eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kommt somit ebenfalls nicht in Betracht.

Fundstelle(n):
OAAAD-26976