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FG München Urteil v. - 13 K 3451/07 EFG 2009 S. 1472 Nr. 18

Gesetze: AO § 218 Abs. 2AO § 130 Abs. 2 Nr. 4EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2EStR 2004 R 213d Abs. 1 S. 3InvStG § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3InvStG § 7 Abs. 7InvStG § 2 Abs. 1 S. 2 AuslInvmG § 18a Abs. 1 Nr. 3

Nach § 7 Abs. 1 Nr.3 InvStG einbehaltene Zinsabschlagsteuer wird auf die festgesetzte Einkommensteuer des Veranlagungszeitraums angerechnet, in dem die Zinsabschlagsteuer erhoben wurde

Leitsatz

1. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 InvStG einbehaltene Zinsabschlagsteuer auf Erträge aus ausländischen Investmentfondsanteilen wird gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG auf die festgesetzte Einkommensteuer des Veranlagungszeitraums angerechnet, in dem die Zinsabschlagsteuer erhoben wurde.

2. Die Anrechnung der Zinsabschlagsteuer erfolgt nur insoweit, als die Einnahmen aus dem Investmentfondanteilen auch in den Veranlagungen – auch der früheren Jahre – erfasst werden.

3. Das Abrechnungsverfahren hat nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Vorrang vor dem Verfahren gegen die Anrechnungsverfügung.

4. Die Anrechnungsverfügung kann als Verwaltungsakt nur unter den Voraussetzungen der §§ 129, 130, 131 AO aufgehoben oder geändert werden.

5. Eine allgemeine Leistungsklage auf Erstattung einer Steuer kann nur dann Erfolg haben, wenn das FA zuvor über diesen Erstattungsanspruch in einem Abrechnungsbescheid entschieden hat.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2010 S. 8 Nr. 10
DStRE 2010 S. 504 Nr. 8
EFG 2009 S. 1472 Nr. 18
WAAAD-25021

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FG München, Urteil v. 26.05.2009 - 13 K 3451/07

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