SGB VII § 97

Drittes Kapitel: Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls

Fünfter Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften für Leistungen

§ 97 Leistungen ins Ausland

Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten nach diesem Buch

  1. Geldleistungen,

  2. für alle sonstigen zu erbringenden Leistungen eine angemessene Erstattung entstandener Kosten einschließlich der Kosten für eine Pflegekraft oder für Heimpflege.

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PAAAD-24705