SGB VII § 27a

Drittes Kapitel: Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls

Erster Abschnitt: Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen [1]

Zweiter Unterabschnitt: Heilbehandlung

§ 27a Nutzung der Telematikinfrastruktur [2] [3]

(1) Bei der Erbringung von Leistungen nach § 27 Absatz 1 gelten die §§ 31a, 347, 348 und 374a des Fünften Buches entsprechend, sofern der Leistungserbringer an die Telematikinfrastruktur angebunden ist.

(2) § 360 des Fünften Buches gilt entsprechend für die Leistungserbinger nach § 27 Absatz 1 sowie die Unfallversicherungsträger, sobald die Verordnung von Leistungen nach § 27 Absatz 1 Nummer 4 elektronisch erfolgt und der Leistungserbringer an die Telematikinfrastruktur angebunden ist.

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PAAAD-24705

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1248) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 27a eingefügt gem. Gesetz v. mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: Gemäß Art. 3 Nr. 3 i. V. mit Art. 9 Abs. 2 Gesetz v. werden dem § 27a mit Wirkung v. folgende Abs. 2 und 3 angefügt:  (3) § 350a des Fünften Buches gilt entsprechend für Versicherte dieses Buches.  (4) § 351 des Fünften Buches gilt entsprechend für den zuständigen Unfallversicherungsträger.