SGB VII § 213

Zehntes Kapitel: Übergangsrecht

§ 213 Versicherungsschutz [1]

(1) 1Unternehmer und ihre Ehegatten, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 539 Abs. 1 Nr. 3 oder 7 der Reichsversicherungsordnung in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung pflichtversichert waren und die nach § 2 nicht pflichtversichert sind, bleiben versichert, ohne daß es eines Antrags auf freiwillige Versicherung bedarf. 2Die Versicherung wird als freiwillige Versicherung weitergeführt. 3Sie erlischt mit Ablauf des Monats, in dem ein Antrag auf Beendigung dieser Versicherung beim Unfallversicherungsträger eingegangen ist; § 6 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Die §§ 555a und 636 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Artikels II § 4 Nr. 12 und 15 des Gesetzes vom (BGBl I S. 1469, 2218) gelten auch für Versicherungsfälle, die in der Zeit vom bis zum eingetreten sind.

(3) § 2 Abs. 1 Nr. 16 in der Fassung des Artikels 1 Nr. 2 Buchstabe b des Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes vom (BGBl I S. 2130) gilt auch für Versicherungsfälle, die in der Zeit vom bis zum eingetreten sind.

(4) 1§ 12a gilt auch für Gesundheitsschäden, die in der Zeit vom bis zum eingetreten sind. 2Ansprüche auf Leistungen bestehen in diesen Fällen ab dem .

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAD-24705

1Anm. d. Red.: § 213 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1248) mit Wirkung v. .