SGB VII § 107

Viertes Kapitel: Haftung von Unternehmern, Unternehmensangehörigen und anderen Personen

Erster Abschnitt: Beschränkung der Haftung gegenüber Versicherten, ihren Angehörigen und Hinterbliebenen

§ 107 Besonderheiten in der Seefahrt [1]

(1) 1Bei Unternehmen der Seefahrt gilt § 104 auch für die Ersatzpflicht anderer das Arbeitsentgelt schuldender Personen entsprechend. 2§ 105 gilt für den Lotsen entsprechend.

(2) Beim Zusammenstoß mehrerer Seeschiffe von Unternehmen, für die die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation zuständig ist, gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht, auch untereinander, der Reeder der dabei beteiligten Fahrzeuge, sonstiger das Arbeitsentgelt schuldender Personen, der Lotsen und der auf den beteiligten Fahrzeugen tätigen Versicherten.

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PAAAD-24705

1Anm. d. Red.: § 107 i. d. F. des Gesetzes v. 19. 10. 2013 (BGBl I S. 3836) mit Wirkung v. 1. 1. 2016.