SGB VII § 103

Drittes Kapitel: Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls

Fünfter Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften für Leistungen

§ 103 Zwischennachricht, Unfalluntersuchung [1]

(1) Kann der Unfallversicherungsträger in den Fällen des § 36a Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches innerhalb von sechs Monaten ein Verfahren nicht abschließen, hat er den Versicherten nach Ablauf dieser Zeit und danach in Abständen von sechs Monaten über den Stand des Verfahrens schriftlich oder elektronisch zu unterrichten.

(2) 1Der Versicherte ist berechtigt, an der Untersuchung eines Versicherungsfalls, die am Arbeitsplatz oder am Unfallort durchgeführt wird, teilzunehmen. 2Hinterbliebene, die aufgrund des Versicherungsfalls Ansprüche haben können, können an der Untersuchung teilnehmen, wenn sie dies verlangen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAD-24705

1Anm. d. Red.: § 103 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 626) mit Wirkung v. 5. 4. 2017.