BMF - IV A 3 - S 0338/07/10010-02 BStBl 2009 I S. 539

Verfahrensrechtliche Folgerungen aus dem zur Entfernungspauschale

(BStBl 2008 I S. 1010)

Nach dem Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale vom (BGBl. 2009 I S. 774) sind rückwirkend ab Veranlagungszeitraum 2007 Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeits- bzw. Betriebsstätte wieder ab dem ersten Entfernungskilometer steuerlich abziehbar. Ferner können die Entfernungspauschale übersteigende Aufwendungen, die durch die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstanden sind, sowie Unfallkosten wieder steuerlich berücksichtigt werden.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher Folgendes:

Die im (BStBl 2008 I S. 1010) getroffene Anweisung zur vorläufigen Steuerfestsetzung und zur vorläufigen Feststellung von Einkünften hinsichtlich der Anwendung der Regelung zur Entfernungspauschale wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

Die bisher insoweit vorläufig durchgeführten Steuerfestsetzungen und Feststellungen von Einkünften müssen nur dann für endgültig erklärt werden, wenn der Steuerpflichtige dies beantragt oder wenn die Festsetzung oder Feststellung zu ändern ist (§ 165 Abs. 2 Satz 4 AO). Soweit Steuerfestsetzungen oder Feststellungen von Einkünften nicht für endgültig erklärt werden, bleibt bis zum Ablauf der Festsetzungs- bzw. Feststellungsfrist eine Bescheidänderung möglich. Für die Einkommensteuer des Veranlagungszeitraums 2007 endet die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des bzw. – falls eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht – frühestens mit Ablauf des (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO). Die zweijährige Frist gemäß § 171 Abs. 8 Satz 2 AO ist daher hier ohne Bedeutung.

In sämtliche Bescheide über die Festsetzung der Einkommensteuer und in sämtliche Bescheide über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung von Einkünften für die Veranlagungs- oder Feststellungszeiträume 2007 und 2008 ist der folgende Erläuterungstext aufzunehmen:

Erstmalige Festsetzungen der Einkommensteuer

„Bitte informieren Sie innerhalb der Einspruchsfrist (siehe Rechtsbehelfsbelehrung) das Finanzamt, wenn bisher nicht erfasste Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeits- bzw. Betriebsstätte, z. B. höhere Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, oder zusätzliche Werbungskosten oder Betriebsausgaben, z. B. Kosten für einen Unfall auf dem Weg von oder zu der regelmäßigen Arbeits- bzw. Betriebsstätte, aufgrund des Gesetzes zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale vom (BGBl 2009 I S. 774) zu berücksichtigen sind. Das Finanzamt wird dann eine Änderung dieser Steuerfestsetzung prüfen.”

Erstmalige Feststellungen von Einkünften

„Bitte informieren Sie innerhalb der Einspruchsfrist (siehe Rechtsbehelfsbelehrung) das Finanzamt, wenn bisher nicht erfasste Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeits- bzw. Betriebsstätte, z. B. höhere Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, oder zusätzliche Werbungskosten oder Betriebsausgaben, z. B. Kosten für einen Unfall auf dem Weg von oder zu der regelmäßigen Arbeits- bzw. Betriebsstätte, aufgrund des Gesetzes zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale vom (BGBl 2009 I S. 774) zu berücksichtigen sind. Das Finanzamt wird dann eine Änderung dieser Feststellung prüfen.”

Ändernde Festsetzungen der Einkommensteuer

„Bitte informieren Sie innerhalb der Einspruchsfrist (siehe Rechtsbehelfsbelehrung) das Finanzamt, wenn bisher nicht erfasste Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeits- bzw. Betriebsstätte, z. B. höhere Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, oder zusätzliche Werbungskosten oder Betriebsausgaben, z. B. Kosten für einen Unfall auf dem Weg von oder zu der regelmäßigen Arbeits- bzw. Betriebsstätte, aufgrund des Gesetzes zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale vom (BGBl 2009 I S. 774) zu berücksichtigen sind. Das Finanzamt wird dann eine weitere Änderung dieser Steuerfestsetzung prüfen.”

Ändernde Feststellungen von Einkünften

„Bitte informieren Sie innerhalb der Einspruchsfrist (siehe Rechtsbehelfsbelehrung) das Finanzamt, wenn bisher nicht erfasste Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeits- bzw. Betriebsstätte, z. B. höhere Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, oder zusätzliche Werbungskosten oder Betriebsausgaben, z. B. Kosten für einen Unfall auf dem Weg von oder zu der regelmäßigen Arbeits- bzw. Betriebsstätte, aufgrund des Gesetzes zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungs-pauschale vom (BGBl 2009 I S. 774) zu berücksichtigen sind. Das Finanzamt wird dann eine weitere Änderung dieser Feststellung prüfen.”

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

BMF v. - IV A 3 - S 0338/07/10010-02

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:




Fundstelle(n):
BStBl 2009 I Seite 539
BB 2009 S. 979 Nr. 19
DB 2009 S. 1047 Nr. 20
SJ 2009 S. 17 Nr. 11
StB 2009 S. 182 Nr. 6
WPg 2009 S. 605 Nr. 11
WAAAD-19828