Abgrenzung zwischen Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit und gesellschaftsrechtlich veranlassten verdeckten Einlagen
bei Stützungsmaßnahmen eines wesentlich beteiligten Arbeitnehmers einer Gesellschaft
Leitsatz
Ist ein Steuerpflichtiger gleichzeitig Arbeitnehmer und Gesellschafter einer Gesellschaft ist im Falle einer mehr als nur
unwesentlichen Beteiligung grundsätzlich davon auszugehen, dass Stützungsmaßnahmen zu Gunsten der Gesellschaft durch das Gesellschaftsverhältnis
veranlasst sind; nur bei vorliegen besonderer Umstände liegen Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit
vor.
Auch wenn eine Gesellschaft allein deshalb gegründet wird, um Einkünfte als Arbeitnehmer zu erzielen, sind Stützungsmaßnahmen
die der Fortsetzung der Erzielung von Einkünften als Arbeitnehmer geschuldet sind, keine Werbungskosten sondern durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlasste Einlagen; denn der Erhalt des Arbeitsplatzes setzt gerade den Fortbestand der Gesellschaft
voraus.
Refinanzierungskosten einer im Privatvermögen gehaltenen Gesellschaftsbeteiligung sind nicht den Anschaffungskosten zuzurechnen,
sondern bis zur Veräußerung der Beteiligung oder bis zur Auflösung der Gesellschaft als laufende Werbungskosten bei den Einkünften
aus Kapitalvermögen im Rahmen des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 EStG, § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG zu berücksichtigen. Für danach gezahlte
Aufwendungen fehlt zur Abzugsfähigkeit der erforderliche wirtschaftliche Zusammenhang der Schuldzinsen mit der Einkunftsart.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): MAAAD-19626
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 21.11.2008 - 1 K 2729/06
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