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BBEV 5/2009 S. 171

6b-Fonds kommen wieder

Die Rücklagen aus der Veräußerung von (Sonder-)Betriebsvermögen nach §§ 6b, 6c EStG können steuerneutral auf eine Personengesellschaft und somit einen geschlossenen Fonds übertragen werden. Die entfallende Sofortbesteuerung wird dann dazu genutzt, einen Teil der Einlage zu finanzieren. Mit solchen 6b-Fonds verteilen die Anleger ihre Steuerlast über einen langen Zeitraum und verschaffen sich zumindest einen Stundungseffekt. Anders als herkömmliche Immobilienfonds sind diese Gesellschaften allerdings gewerblich, sonst lässt sich die Rücklage nicht übertragen. Das hat den Nachteil, dass der spätere Verkauf des Fondsbestands auch außerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist steuerpflichtig bleibt. Aktuell sind drei verschiedene Angebote auf dem Markt. Das Konzept geht dabei davon aus, dass auf die...