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NWB BB 4/2009 S. 108

Durchgriffshaftung bei missbräuchlicher GmbH-Gründung

Die Inhaberin eines Hotels gründete eine GmbH zu dem alleinigen Zweck, Baumaterial zu bestellen und entgegenzunehmen. Dieses Material wurde im Hotel verbaut, und die GmbH meldete Insolvenz an. Der Lieferant fühlte sich geprellt und verlangte daraufhin die Bezahlung des Materials durch die Hotelinhaberin als Gesellschafterin.

Das OLG Naumburg ließ in diesem Fall die sog. Durchgriffshaftung gegen die Gesellschafterin zu (Urteil v. 29. 4. 2008 - 6 U 148/07). Die Richter bejahten die Durchgriffshaftung, weil die GmbH zu dem alleinigen Zweck gegründet worden sei, um sie wie ein Werkzeug zur Schädigung der Lieferanten einzusetzen (Missbrauch der Rechtsform). Grundsätzlich ist zu beachten, dass die Fälle einer Durchgriffshaftung ein eher seltener Ausnahmefall sind.

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