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Lexikon Lohnbüro 2024 vom

Stipendien

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

Neu im Mai

Steuerfreiheit des Heisenberg-Stipendiums

Stipendien, die aus öffentlichen Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen, denen Deutschland als Mitglied angehört, zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden, sind steuerfrei. Entsprechendes gilt für ein zu solchen Zwecken gewährtes Stipendium von einer Einrichtung, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet ist oder verwaltet wird, oder von einer gemeinnützigen Einrichtung gegeben wird. Die Steuerfreiheit ist davon abhängig, dass die Stipendien einen für die Erfüllung der Forschungsaufgabe oder für die Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht übersteigen und nach den von dem Geber erlassenen Richtlinien vergeben werden. Außerdem darf der Empfänger im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet sein (vgl. im Einzelnen das Stichwort „Stipendien“).

Ausgehend von diesen Voraussetzungen hat der Bundesfinanzhof ents...

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