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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 1 K 319/05 EFG 2009 S. 696 Nr. 9

Gesetze: UStG § 3 Abs. 3, UStG § 13b Abs. 1 Nr. 2, UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1

Doppel und Dreifach-Umsatz bei der Verwertung des Sicherungsguts durch den Sicherungsgeber

Leitsatz

1. Bei dem Verkauf sicherungsübereigneter Waren durch den Sicherungsgeber im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit liegt keine Verwertung des Sicherungsgutes und somit weder ein Doppel- noch ein Dreifachumsatz vor.

2. Ein Doppel- oder Dreifach-Umsatz liegt nur dann vor, wenn die Veräußerung nach Eintritt des Sicherungsfalles mit dem Ziel der Befriedigung des Sicherungsnehmers erfolgt.

3. Ein Dreifach-Umsatz setzt voraus, dass der Sicherungsnehmer den Sicherungsgeber nach Eintritt des Sicherungsfalles beauftragt, das Sicherungsgut im eigenen Namen zu verwerten.

4. Handelt der Sicherungsgeber bei der Verwertung des Sicherungsguts für Rechnung des Sicherungsnehmers, liegt ein Kommissionsgeschäft nach § 3 Abs. 3 UStG vor. Der Sicherungsnehmer schuldet dann die Umsatzsteuer für die Lieferung der sicherungsübereigneten Sache durch den Sicherungsgeber nach § 13b Abs. 1 UStG.

5. Entscheidend für die Frage, ob die Verwertung des Sicherungsguts nach Eintritt des Sicherungsfalls zur Befriedigung des Sicherungsnehmers erfolgt, ist nicht, welche Organisationseinheit des Sicherungsnehmers handelt, sondern welche Maßnahmen dieser gegenüber dem Sicherungsgeber ergreift.; im Streitfall z.B. dem Verbot, die Verkaufserlöse zum Erwerb neuer Waren zu verwenden oder der geregelten Reihenfolge der Schuldentilgung.

Fundstelle(n):
DStZ 2009 S. 338 Nr. 10
EFG 2009 S. 696 Nr. 9
QAAAD-13842

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 10.12.2008 - 1 K 319/05

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