Leitsatz
[1] Nach dem Schutzzweck des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG kommt es nicht darauf an, ob die Übertragung einer wertpapierrechtlich in einer Inhaberschuldverschreibung verbrieften Forderung zur Einziehung durch Einigung und Übergabe der Wertpapierurkunde nach § 929 BGB oder durch Abtretung der verbrieften Forderung nach § 398 BGB und Übergabe der Urkunde erfolgt ist.
Gesetze: RBerG Art. 1 Abs. 1; BGB § 117 Abs. 1; BGB § 134; BGB § 398; BGB § 793; BGB § 803; BGB § 929
Instanzenzug: OLG Frankfurt am Main, 8 U 150/06 vom OLG Frankfurt am Main, 30 C 1595/05 20 vom
Tatbestand
Die Klägerin, eine in Großbritannien ansässige Limited, begehrt von der Beklagten die Auszahlung eines Teils des Nennbetrages einer Inhaberteilschuldverschreibung und die Zinsen aus zwei damit verbundenen Zinsscheinen.
Die Beklagte begab im Februar 1996 unter der Wertpapierkennnummer ... und der Stücknummer ... eine Inhaberteilschuldverschreibung zum Nennbetrag von 10.000 DM nebst 101/4% Zinsen, rückzahlbar am , sowie die Zinsscheine Nr. ... , fällig am , und Nr. ... , fällig am , jeweils über 1.025 DM. In den Anleihebedingungen wurden die Anwendung deutschen Rechts und der Gerichtsstand F. vereinbart.
Im Dezember 2001 rief die Beklagte den staatlichen Notstand aus und setzte ihren Schuldendienst für verbriefte Auslandsverbindlichkeiten aus. Die Klägerin schloss daraufhin mit Privatanlegern vorformulierte Beteiligungsverträge als stille Gesellschafter zur klageweisen Durchsetzung von deren Anleiheforderungen. Die stillen Gesellschafter sollten eine Bareinlage von 150 bzw. 200 EUR sowie hierauf eventuelle Nachschüsse zur Bestreitung der Verwaltungskosten der Klägerin erbringen, dieser sämtliche Forderungen gegen die Beklagte treuhänderisch i.S. von § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO übertragen, anfallende Anwalts-, Gerichts- und Vollstreckungskosten entsprechend ihres Anlagevolumens anteilig übernehmen, am eventuellen Klageerfolg in gleicher Weise beteiligt werden und den Gründungsgesellschaftern der Klägerin eine nach dem Umfang des Klageerlöses gestaffelte Erfolgsprovision zahlen.
Die streitgegenständliche Inhaberschuldverschreibung erwarb die Klägerin mit Beteiligungsvertrag vom vom Sohn ihres Direktors. Die Zinsscheine waren nicht Gegenstand des Beteiligungsvertrages, sondern wurden von der Klägerin am selben Tage durch Kaufvertrag vom selben Anbieter zum Preis von je 100 EUR erworben. Unmittelbar zuvor, ebenfalls am , hatte der Sohn des Direktors der Klägerin sowohl die Inhaberschuldverschreibung als auch die ihr zugehörigen Zinsscheine von seiner Mutter, der Ehefrau des Direktors der Klägerin, geschenkt erhalten. Zinsscheine und Kaufpreis wurden bei Abschluss der Verträge übergeben.
Unter Berufung auf den Erwerb der Inhaberschuldverschreibung durch Beteiligungsvertrag vom und der beiden Zinsscheine durch Kaufvertrag vom selben Tage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Auszahlung eines Teilbetrages von 511,29 EUR aus der Inhaberschuldverschreibung sowie der Nennbeträge der Zinsscheine in Höhe von 1.048,14 EUR, insgesamt 1.539,43 EUR, in Anspruch. Das Amtsgericht hat dem Klagebegehren stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil teilweise aufgehoben, die Klage in Höhe von 511,29 EUR abgewiesen und die Revision zugelassen. Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Die Beklagte verfolgt mit ihrer Revision ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Gründe
Die Revisionen der Klägerin und der Beklagten sind unbegründet.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Die Beklagte sei verpflichtet, den in den Zinsscheinen verbrieften Zahlungsanspruch zu erfüllen, da Zinsscheine als selbständige Urkunden eine Forderung, die unabhängig vom Hauptpapier umlaufen könne, verbrieften. Die Klägerin habe die Zinsscheine durch Kaufvertrag wirksam erworben. Die Übergabe der Scheine und die Abtretung der ihnen zugrunde liegenden Forderungen seien Leistungen an Erfüllungs Statt aus der Kaufvertragsverpflichtung gewesen. Die Klägerin betreibe insoweit eine eigene Rechtsangelegenheit. Die Einziehung dieser Forderung falle nicht unter das Verbot des Art. 1 § 1 RBerG. Die Beklagte könne sich nicht auf § 1 Abs. 1 der Fünften Ausführungsverordnung zum Rechtsberatungsgesetz berufen, denn diese Vorschrift sei nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verfassungswidrig und folglich nicht mehr anzuwenden. Die Zinsforderungen seien seit dem bzw. 2003 fällig. Die Beklagte könne sich auch nicht auf den von ihr ausgerufenen Staatsnotstand berufen. Nach einer Entscheidung des stehe fest, dass es keine allgemeine Regel des Völkerrechts gebe, die einen Staat gegenüber Privatpersonen berechtige, die Erfüllung fälliger privatrechtlicher Zahlungsansprüche unter Berufung auf einen wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand zu verweigern.
Dagegen sei die Klägerin hinsichtlich der Forderung aus der Inhaberteilschuldverschreibung nicht aktivlegitimiert. Sie sei zwar Besitzerin dieses Inhaberpapiers, weshalb zu ihren Gunsten zunächst vermutet werde, dass sie auch materiell Berechtigte sei. Diese Vermutung sei allerdings durch den Inhalt des Beteiligungsvertrages widerlegt. Dieser verstoße gegen Art. 1 § 1 RBerG, was zur Nichtigkeit des Übertragungsgeschäfts nach § 134 BGB führe und die Anspruchsberechtigung der Klägerin entfallen lasse. Die Klägerin, die keine Inkassoerlaubnis besitze, betreibe mit der Einziehung dieser Forderung eine erlaubnispflichtige Tätigkeit, denn sie verfolge eine fremde Rechtsangelegenheit. Wer nach außen hin für sich selbst auftrete, im Innenverhältnis aber für einen Dritten handele, besorge vom wirtschaftlichen Standpunkt aus betrachtet grundsätzlich eine fremde Rechtsangelegenheit. Da der Beteiligungsvertrag nur die Aushändigung der zur Geltendmachung erforderlichen Urkunden und die treuhänderische Übertragung der Forderung zum Zwecke ihrer gerichtlichen Geltendmachung vorsehe, sei von einer Ermächtigungstreuhand, nicht jedoch von einer Übereignung der Urkunde auszugehen. Die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass die der Urkunde innewohnende Forderung durch Abtretung in ihr Vermögen überführt worden sei. Sie handle auch geschäftsmäßig, denn nach dem Beteiligungsvertrag richte sich ihr Angebot ohne Beschränkung an einen unbestimmten Kreis von Interessenten. Ein Ausnahmefall erlaubnisfreier Rechtsberatung liege nicht vor. Die Klägerin bewege sich im Zentrum des Regelungsbereichs des Rechtsberatungsgesetzes, denn sie beabsichtige Forderungen ihrer stillen Gesellschafter durchzusetzen und damit deren Rechte zu verwirklichen. Bei der Einziehung fremder Forderungen durch eine Gesellschaft ohne nennenswertes Eigenkapital bestehe die Gefahr, dass Anleger mit Rechtsverlusten bis hin zum Totalausfall ihrer Forderung rechnen müssten, weshalb der Schutzbereich des Rechtsberatungsgesetzes unmittelbar tangiert sei.
Diese Ausführungen halten nur teilweise der rechtlichen Überprüfung stand.
A.
Die Revision der Klägerin ist unbegründet.
Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht die Aktivlegitimation de r Klägerin hinsichtlich der Ansprüche aus der Inhaberteilschuldverschreibung verneint. Der Beteiligungsvertrag vom und die damit verbundene treuhänderische Übertragung der Inhaberschuldverschreibung ist wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG nichtig (§ 134 BGB).
1.
Die Wirksamkeit des schuldrechtlichen Beteiligungsvertrages und des Vertrages über die treuhänderische Übertragung der Inhaberschuldverschreibung vom ist anhand des Rechtsberatungsgesetzes zu beurteilen. Dieses ist zwar mit Ablauf des außer Kraft getreten und durch das Rechtsdienstleistungsgesetz vom (BGBl. I 2840) ersetzt worden, für Altverträge aber weiterhin maßgeblich.
2.
Nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, von dem das Berufungsgericht zu Recht ausgegangen ist, ist die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, sofern sie geschäftsmäßig betrieben wird, erlaubnispflichtig. Der Erlaubnisvorbehalt ist verfassungsmäßig (BVerfGE 47, 378, 390; 75, 246, 275 f.; 97, 12, 26 f. ; BVerfG NJW 2000, 1251 ). Schuldrechtliche, aber auch Verfügungsverträge, insbesondere die treuhänderische Abtretung von Forderungen, die gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG verstoßen, sind gemäß § 134 BGB nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nichtig (BGHZ 37, 258, 261 ; 70, 12, 17 ; 102, 128, 130 ; 153, 214, 220 ; 169, 109, 118 Tz. 32).
a)
Dies gilt uneingeschränkt auch für die Übertragung einer wertpapierrechtlich in einer Inhaberschuldverschreibung (§ 793 BGB) verbrieften Forderung zur Einziehung. Dabei kommt es, anders als das Berufungsgericht und die Klägerin meinen, nicht darauf an, ob die Übertragung des Wertpapiers und damit der darin verkörperten Forderung durch Einigung und Übergabe der Wertpapierurkunde nach § 929 BGB oder aber durch Abtretung der verbrieften Forderung nach § 398 BGB und Übergabe der Urkunde erfolgen. Dies ist nach dem Schutzzweck des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, der für die geschäftsmäßige Einziehung fremder Forderungen oder zu Einziehungszwecken übertragener Forderungen im Interesse der rechtsuchenden Bevölkerung eine Erlaubnispflicht normiert, ohne Bedeutung. Auf die von der Revision der Klägerin unter Hinweis auf § 1006 BGB und § 292 ZPO angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts, von einer Übereignung der Inhaberschuldverschreibung an die Klägerin könne nicht ausgegangen werden, kommt es danach nicht an.
Für die Unwirksamkeit des Beteiligungsvertrages und der Übertragung der in der Inhaberschuldverschreibung verkörperten Forderung auf die Klägerin nach § 134 BGB i.V. mit Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG ist, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, ebenfalls nicht von wesentlicher Bedeutung, ob die Klägerin ohne Übertragung der Forderung lediglich zu ihrer Geltendmachung im eigenen Namen ermächtigt worden oder aber ob die Forderung treuhänderisch auf sie übertragen worden ist. Nach seinem eindeutigen Wortlaut und seinem Schutzzweck unterstellt Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG auch die Abtretung von Forderungen zu Einziehungszwecken der Erlaubnispflicht.
b)
aa)
Entscheidend für die Anwendbarkeit des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG bei der Einziehung von Forderungen ist - von geschäftsmäßigem Handeln abgesehen - allein, ob das wirtschaftliche Ergebnis der Einziehung dem Abtretenden zukommen soll (, WM 1985, 1214; BAG NJW 1993, 2701, 2703; Chemnitz/Jonigk, RBerG 11. Aufl. Art. 1 § 1 Rdn. 88; Kleine-Cosack, RBerG Art. 1 § 1 Rdn. 60; Rennen/Caliebe, RBerG 3. Aufl. Art. 1 § 1 Rdn. 45; Weth, in: Henssler/Prütting, BRAO 2. Aufl. Art. 1 § 1 RBerG Rdn. 26). Dabei ist nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen Vereinbarung und die Art des geschlossenen Vertrages, sondern auf die gesamten diesen zu Grunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung abzustellen, die es vermeidet, dass Art. 1 § 1 RBerG durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Einziehung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird (BGHZ 61, 317, 320 f. ; , NJW-RR 2003, 1938, vom - VI ZR 173/04, NJW-RR 2005, 1371, vom - VI ZR 251/04, NJW 2005, 3570, vom - VI ZR 338/04, NJW 2006, 1726 f. Tz. 8 und Beschluss vom - VI ZB 75/05, NJW 2006, 2910, 2911 Tz. 17).
bb)
Gemessen an diesen Grundsätzen dienen der Beteiligungsvertrag und die Übertragung der Inhaberschuldverschreibung auf die Klägerin der Einziehung einer zu Einziehungszwecken übertragenen Forderung im wirtschaftlichen Interesse des stillen Gesellschafters.
Die Inhaberschuldverschreibung wird nach § 1 Abs. 2 des Beteiligungsvertrages nur treuhänderisch auf die Klägerin übertragen. Die Beteiligung des stillen Gesellschafters und die Übertragung erfolgen ausweislich der Präambel des Beteiligungsvertrages zur klageweisen Durchsetzung der in der Inhaberschuldverschreibung verkörperten Forderung. Dies ist nach § 1 Abs. 2 des Beteiligungsvertrages das "Ziel der stillen Gesellschaft".
Wirtschaftlich geschieht dies vor allem im Interesse der stillen Gesellschafter. Nach § 2 Abs. 1 des Beteiligungsvertrages ist jeder stille Gesellschafter an der jeweiligen Klage und dem Klageergebnis mit seinem in die stille Gesellschaft "jeweils eingebrachten Anlagevolumen (Nennwert zzgl. Zinsen)" beteiligt. Die Klägerin erhält nach § 3 Abs. 4 des Vertrages lediglich eine Erfolgsprovision, die nur an die Gründungsgesellschafter der Klägerin ausgeschüttet wird. Diese macht das Geschäft nicht zu einer eigenen Angelegenheit der Klägerin. Die Vereinbarung der Erfolgsprovision stellt vielmehr eine Vergütung für die Inkassotätigkeit dar, ändert aber nichts an dem Fremdcharakter des Geschäfts (vgl. , WM 2005, 102).
Gleiches gilt für die rechtliche Einbettung der Übertragung der Inhaberschuldverschreibung auf die Klägerin zur klageweisen Geltendmachung in einen Vertrag über eine stille Gesellschaft. Ziel dieser rechtlichen Konstruktion ist es nach den gesamten Umständen und den wirtschaftlichen Zusammenhängen ähnlich wie bei der Abtretung von Schadensersatzansprüchen von Kleinaktionären an einen eingetragenen Verein (vgl. dazu OLG Düsseldorf WM 1993, 150 f. ; , WM 1993, 2214; BVerfG NJW 2000, 1251 ) lediglich, Art. 1 § 1 RBerG zu umgehen. Das ergibt sich insbesondere aus der im Beteiligungsvertrag geregelten Kosten- und Erfolgsbeteiligung für die Klage gegen die Beklagte. Danach ist die Forderungseinziehung für die Klägerin mit keinerlei Risiko verbunden. Sie trägt weder das Risiko, mit der Forderung aus der ihr übertragenen Inhaberschuldverschreibung auszufallen, noch muss sie sich an den Kosten der Klage und Vollstreckung beteiligen. Diese sind nach § 3 Abs. 2 des Beteiligungsvertrages vielmehr anteilig von den an der einzelnen Klage beteiligten stillen Gesellschaftern zu tragen.
Der Hinweis der Klägerin auf Art. 6 GG und den Umstand, dass die der Klägerin übertragene Inhaberschuldverschreibung letztlich aus dem Vermögen der Ehefrau des Direktors der Klägerin stammt, trägt insoweit nichts aus. Dies ändert nichts daran, dass die Einziehung der Forderung gegen die Beklagte für die Klägerin eine fremde Rechtsangelegenheit ist (Weth, aaO, Rdn. 16; Rennen/Caliebe, aaO, Rdn. 33). Zwischen der Klägerin, einer Limited, sowie Ehefrau und Sohn ihres Direktors bestehen keine familiären Beziehungen, insbesondere keine sittliche Pflicht zur Einziehung der übertragenen Inhaberschuldverschreibung, die dem besonderen Schutz des Staates unterstellt sind. Überdies wird der Sohn des Direktors der Klägerin im Beteiligungsvertrag genauso behandelt wie jeder andere stille Gesellschafter.
c)
Entgegen der Ansicht der Revision handelt die Klägerin auch geschäftsmäßig. Geschäftsmäßigkeit erfordert eine selbständige, mit Wiederholungsabsicht erfolgende Tätigkeit, die nicht nur aus besonderen Gründen als Gefälligkeit ausgeübt wird (BGHZ 148, 313, 317 ; , NJW 2000, 1560, 1561, vom - X ZR 228/00, WM 2000, 1085, 1086; , WM 2005, 102, 103).
aa)
Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Ausweislich des formularmäßigen Beteiligungsvertrages besteht die Tätigkeit der Klägerin darin, mit Inhabern von Inhaberschuldverschreibungen der Beklagten mit der Wertpapierkennnummer ... Beteiligungsverträge zu schließen, sich die Inhaberschuldverschreibungen übertragen zu lassen und diese im wirtschaftlichen Interesse vor allem der stillen Gesellschafter gerichtlich geltend zu machen. Zu diesem Zweck tritt die Klägerin auch im Internet auf. Die Anzahl der Personen, die für solche Verträge in Betracht kommen, ist nicht zu überblicken. Dass sich die Tätigkeit der Klägerin nur gegen die Beklagte richtet und nur von ihr ausgegebene Inhaberschuldverschreibungen betrifft, ist ohne Belang (vgl. , WM 2005, 102 f.; OLG Düsseldorf WM 1993, 150, 152 ; , WM 1993, 2214; BVerfG NJW 2000, 1251 ).
bb)
Die von der Revision in Bezug genommenen Entscheidungen stützen ihre gegenteilige Ansicht nicht. Das (BVerwGE 118, 319 ff.) ist nicht einschlägig. Das Bundesverwaltungsgericht befasst sich mit dem Tatbestandsmerkmal "geschäftsmäßig" nicht. In seiner Entscheidung vom (BLw 11/04, WM 2005, 102 f.) hat der Bundesgerichtshof geschäftsmäßiges Handeln aus tatsächlichen Gründen wegen fehlender Wiederholungsabsicht in einem nicht vergleichbaren Ausnahmefall verneint. Und das Urteil des Oberlandesgerichts München (NJW-RR 1994, 1138 f.) betrifft einen Fall, in dem das Deutsche Patentamt der Klägerin bescheinigt hatte, Urheberrechtsansprüche nur gelegentlich, also nicht geschäftsmäßig, wahrzunehmen.
3.
Die Revision der Klägerin war danach als unbegründet zurückzuweisen.
B.
Die Revision der Beklagten ist gleichfalls unbegründet.
Das Berufungsgericht hat die Aktivlegitimation der Klägerin hinsichtlich der Ansprüche aus den Zinsscheinen rechtsfehlerfrei bejaht. Der Kaufvertrag vom verstößt nicht gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG und ist auch nicht als Scheingeschäft gemäß § 117 Abs. 1 BGB unwirksam.
1.
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass Zinsscheine als selbständige Urkunden die Zinsforderung zu einer Hauptschuld verbriefen und ihr Inhaber deshalb die Zinsforderung gegen Aushändigung des Scheins auch ohne Vorlegung der Haupturkunde geltend machen kann (§ 803 BGB). Zinsscheine sind vom Fortbestand der Haupturkunde unabhängige selbständige Inhaberpapiere und können deshalb unabhängig vom Hauptpapier übertragen werden (Staudinger/ Marburger, BGB, Neubearbeitung 2002 § 803 Rdn. 1 f.; Erman/ Heckelmann/Wilhelmi, BGB 12. Aufl. § 803 Rdn. 1).
2.
Auch die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe die Zinsscheine durch Übertragung auf der Grundlage des Kaufvertrages vom wirksam erworben, so dass die Klägerin mit der Einziehung der Zinsforderungen eine eigene Rechtsangelegenheit betreibe, die keiner Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG bedürfe, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, bei dem Kaufvertrag über die Zinsscheine handele es sich um ein Scheingeschäft i.S. von § 117 Abs. 1 BGB, da wegen der familiären Verbundenheit der früheren Inhaberin der Zinsscheine mit dem Direktor der Klägerin und dem Verkäufer der Scheine, ihrem Sohn, davon auszugehen sei, dass die Klägerin beide am Erfolg der Klage beteiligen müsse, hat das Berufungsgericht dies ohne Rechtsfehler verneint (§ 286 Abs. 1 BGB).
a)
Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, die mit dem Geschäft verbundenen Rechtsfolgen aber nicht eintreten lassen wollen. Ob dies der Fall ist, ist überwiegend Tatfrage. Die Beweislast für ein Scheingeschäft trägt derjenige, der sich darauf beruft (BGHZ 36, 84, 87 f. ; , WM 1980, 372, 373, vom - V ZR 12/98, WM 1999, 1889, 1890 und vom - IX ZR 226/03, WM 2006, 1731, 1732 Tz. 11 m.w.Nachw.).
b)
Den ihr in Anwendung dieser Grundsätze obliegenden Nachweis, dass der Kaufvertrag zwischen der Klägerin und dem Sohn ihres Direktors über den Erwerb der Zinsscheine nur ein Scheingeschäft i.S. von § 117 Abs. 1 BGB war, hat die Beklagte nicht geführt, denn sie hat für ihr Vorbringen keinen Beweis angetreten. Aus der unstreitig erfolgten Erklärung des Direktors der Klägerin in einem anderen Verfahren über die Einziehung einer Inhaberschuldverschreibung, seine Ehefrau am Klageerfolg beteiligen zu müssen, lässt sich nicht folgern, der Kaufvertrag vom über die Zinsscheine, die ausweislich des Vertrages bar bezahlt wurden, sei ein Scheingeschäft.
3.
Die Revision der Beklagten war danach ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
WM 2009 S. 259 Nr. 6
ZIP 2009 S. 311 Nr. 7
LAAAD-05534
1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja