1. Im Verhältnis zwischen alter und neuer Gesamtbetriebsvereinbarung gilt das Ablösungs- und nicht das Günstigkeitsprinzip.
2. § 77 Abs. 3 BetrVG gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt. Aus einer tarifvertraglichen Regelung, die bestimmt, dass im Kalenderjahr erbrachte Sonderleistungen wie Jahresabschlussvergütungen, Weihnachtsgeld u.ä. als Sonderzuwendungen auf eine tariflich vorgesehene Sonderzuwendung auch dann anzurechnen sind, wenn die betrieblichen Sonderleistungen aufgrund von Betriebsvereinbarungen, betrieblicher Übung oder Einzelarbeitsvertrag beansprucht werden können, ergibt sich eine derartige Zulassung ergänzender Betriebsvereinbarungen. Diese Zulassung ermöglicht entsprechende Betriebsvereinbarungen auch für den Zeitraum nach Inkrafttreten des Tarifvertrages.
3. Eine derartige tarifvertragliche Regelung bewirkt darüber hinaus keine Regelungssperre nach § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG, da der Tarifvertrag aufgrund der Anrechnungsvorschrift betriebsvereinbarungsoffen ist.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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