Zulässigkeit eines wiederholten Aussetzungsantrages
Leitsatz
Die Entscheidung des erkennenden Senates im Hauptsacheverfahren den EuGH anzurufen stellt eine neue Tatsache dar, die einen
erneuten Aussetzungsantrag nach § 69 Abs. 6 S. 2 FGO wegen veränderter Umstände rechtfertigt, auch wenn der Bundesfinanzhof
zuvor im Beschwerdeverfahren die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hat.
Die vom Finanzgericht in seinem Vorlagebeschluss an den EuGH dargestellten rechtlichen Zweifel an der Vereinbarkeit der nationalen
Rechtsvorschriften mit den Vorgaben des Gemeinschaftsrechtes rechtfertigen regelmäßig eine Aussetzung der Vollziehung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): FAAAD-03553
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Beschluss v. 22.10.2008 - 7 V 2514/08
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