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BBB Nr. 2 vom Seite 41

Die Begünstigung von Betriebsvermögen nach der Erbschaftsteuerreform

Diese Hinweise sollten Sie als Berater beim Übergang von Betriebsvermögen beachten

von RA Dirk Beyer, Bergisch Gladbach-Bensberg

Der Bundesrat hat am der Erbschaftsteuerreform zugestimmt. Die Reform gilt für alle Schenkungen und Erbfälle ab . Nun stehen gem. §§ 13a Abs. 1, 13b ErbStG zwei Optionsmodelle zur Verschonung von Betriebsvermögen zur Verfügung. Diese sind z. B. auch im Rahmen der Unternehmensnachfolge durch vorweggenommene Erbfolge maßgebend.

I. Zwei Optionen

Zukünftig wird es zwei Optionen zur Verschonung von Betriebsvermögen geben:

  • Option 1: Wird der Betrieb von den Beschenkten oder Erben „im Kern” 7 Jahre lang weitergeführt, werden 85 % des Betriebsvermögens steuerlich freigestellt und verschont (sog. Verschonungsabschlag). Hierfür ist Voraussetzung, dass die addierten jährlichen Lohnsummen nach Ablauf der Behaltefrist von 7 Jahren in der Summe mindestens 650 % des ursprünglichen Jahresniveaus (Ausgangslohnsumme) betragen. Weiterhin darf das Verwaltungsvermögen höchstens die Hälfte des betrieblichen Gesamtvermögens betragen.

  • Option 2: Es werden 100 % des Betriebsvermögens steuerlich freigestellt, wenn der Betrieb von den Beschenkten oder Erben „im Kern” 10 Jahre lang fortgeführt wird. Der Verschonungsabschlag beträgt hier also 100 %. Die Lohnsumme m...

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