Oberfinanzdirektion Münster - S 2230 - 129 - St 23 - 33

Einkommensteuerveranlagung der Land- und Forstwirte für den Veranlagungszeitraum 2007

I. Grundsatzverfügung, EStG-Kartei NRW §§ 13, 13a EStG Fach 1 Nr. 800

Die Grundsatzverfügung ist unter der EStG-Kartei NRW §§ 13, 13a EStG Fach 1 Nr. 800 eingestellt. Dieses Dokument enthält die zeitraumunabhängigen allgemein gültigen Anweisungen. Die im Hauptdokument dargestellten Grundsätze sind für alle Veranlagungszeiträume anzuwenden.

Die zu den einzelnen Veranlagungszeiträumen ergehenden gesonderten Verfügungen weisen auf die Besonderheiten des jeweiligen Veranlagungsjahres hin.

II. Gesetzliche Änderungen

Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG i.S.d. UntStRefG 2008 vom (BStBl 2007 I S. 630)

Die Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 bis 7 EStG a.F. wurde durch das UntStRefG 2008 durch einen sog. Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 bis 4 n.F. ersetzt. Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 1 und 2 EStG a.F. bleibt in geänderter Ausgestaltung grundsätzlich erhalten (§ 7g Abs. 5 und 6 EStG n.F.).

Gegenüber dem bisher geltenden Recht ergeben sich folgende Änderungen:


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Investitionsabzugsbetrag
Abzug (§ 7g Abs. 1 EStG n.F.)
Ansparabschreibung
Bildung (§ 7g Abs. 3 EStG a.F.)
außerbilanzielle Gewinnminderung
gewinnmindernde Berücksichtigung in
Gewinnermittlung als Betriebsausgabe
keine Bilanzberichtigung
 
keine Bilanzänderung
 
kein Bilanzenzusammenhang
 
Abzug für abnutzbare bewegliche WG des
AV (gebraucht und neu)
Bildung nur für neue bewegliche WG des AV
40 % der voraussichtlichen AK
40 % der voraussichtlichen AK
Betriebsgrößenmerkmale am Schluss des
Abzugsjahres
Betriebsgrößenmerkmale am Schluss des
Vorjahres
Gewerbetreibende und Freiberufler
mit BV-Vergleich
BV ≤ 235.000 €
Gewerbetreibende und Freiberufler
mit BV-Vergleich
BV ≤ 204.517 €
Land- und Forstwirte
Wirtschaftswert ≤ 125.000 €
Land- und Forstwirte
Einheitswert ≤ 122.710 €
EÜR:
Gewinn vor Investitionsabzug ≤
100.000 €
Keine Einschränkung für EÜR
Investitionsabsicht
Investitionsabsicht
Anschaffung/Herstellung innerhalb
der folgenden drei WJ
(Investitionszeitraum)
Anschaffung/Herstellung innerhalb
der folgenden zwei WJ
Prognoseentscheidung erforderlich
über künftiges Investitionsverhalten
betriebliche Nutzung von ≥ 90 % nur
Voraussetzung für Inanspruchnahme
SonderAfA
(fast) ausschließliche betriebliche
Nutzung (≥ 90 %) bis zum Ende des
der Anschaffung oder Herstellung
folgenden Jahres
 
 
kein Investitonsabzugsbetrag für das
zur privaten Mitbenutzung bestimmte
Kfz
 
 
dauerhafte räumliche Beziehung zur
inländischen Betriebsstätte
 
 
Dokumentationspflicht
Dokumentationspflicht
aus den nach § 60 EStDV
einzureichenden Unterlagen zur
Steuererklärung muss sich
Verfolgbarkeit in der Buchführung
 
Sammelbuchung in der Buchführung
ausreichend
 
 
 
 
 
die Funktion des
Wirtschaftsgutes und
Sammelbezeichnung unzureichend
 
Höhe und Funktion der AK/HK
 
die Höhe der voraussichtlichen
AK/HK ergeben.
Angabe des Investitionszeitpunktes
nicht erforderlich
Sammel- und Gattungsbegriffe sind
nur zulässig, wenn diese durch
funktionsbestimmende Begriffe
ergänzt werden.
 
 
Beispiel:
 
 
Landwirt L will einen neuen Traktor kaufen.
Die Bezeichnung „Fahrzeug” reicht nicht aus.
Die Bezeichnung „Landmaschine” wäre
allerdings ausreichend. Die Anschaffung eines
Pkw ist somit ausgeschlossen.
 
 
Jedes einzelne WG ist gesondert zu
dokumentieren.
 
 
Angabe des Investitionszeitpunktes
nicht erforderlich
 
 
Entstehen oder Erhöhen eines Verlustes ist
unschädlich
Entstehen oder Erhöhen eines Verlustes ist
unschädlich
Höchstbetrag 200.000 €
Höchstbetrag 154.000 €
Kürzen des Höchstbetrages um noch
vorhandene Ansparanschreibung (§ 52 Abs.
23 Satz 4 EStG)
 


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Investitionsabzugsbetrag
Übertragung (§ 7g Abs. 2 EStG n.F.)
Ansparabschreibung
Auflösung (§ 7g Abs. 4 Satz 1 EStG a.F.)
Erfolgt eine begünstigte Investition
Erfolgt eine begünstigte Investition
außerbilanzielle, gewinnerhöhende
Hinzurechnung des
Investitionsabzugsbetrages (i. H. v. 40
% der AK/HK) des identischen WG,
max. für dieses WG gebildeter
Investitionsabzugsbetrag
gewinnerhöhende Auflösung der
Rücklage, max. 40 % der AK/HK im
Jahr der Anschaffung oder Herstellung
des identischen WG
 
 
 
AfA-BMG oder GWG-BMG
= ungekürzte AK/HK
Wahlrecht zur gewinnmindernden
Herabsetzung der AK/HK um bis zu
40 %, max. um für dieses WG
gebildeten Investitionsabzugsbetrag
 
 
 
AfA-BMG oder GWG-BMG
= geminderte AK/HK
 
 


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Investitionsabzugsbetrag
Rückgängigmachung (§ 7g Abs. 3 und 4
EStG n.F.)
Ansparabschreibung
Auflösung (§ 7g Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5
EStG a.F.)
Investitionszeitraum 3 Jahre
Investitionszeitraum 2 Jahre
Keine begünstigte Investition bis zum Ende
des Drittfolgejahres
Keine begünstige Investition bis zum Ende
des Zweitfolgejahres
außerbilanzielles
Rückgängigmachen des
Investitionsabzugsbetrages im
Abzugsjahr
gewinnerhöhende Auflösung der
Rücklage im Zweitfolgejahr
 
Gewinnzuschlag von 6 % p.a.
Vollverzinsung nach § 233a AO
 
 
Änderungsvorschrift und
Ablaufhemmung in § 7g Abs. 3 Satz 2
und 3 EStG
 
 
Verletzung der Nutzungs- und
Verbleibensvoraussetzungen vor dem Ende
des der Anschaffung oder Herstellung
folgenden WJ
Verletzung der
außerbilanzielles
Rückgängigmachen des
Investitionsabzugsbetrages im
Abzugsjahr
Verbleibensvoraussetzung innerhalb
eines Jahres nach der Anschaffung
oder Herstellung,
Kürzung der AK/HK muss
rückgängig gemacht werden
Nutzungsvoraussetzung im Jahr der
Anschaffung oder Herstellung
Vollverzinsung nach § 233a AO
keine Auswirkung auf
Ansparabschreibung, aber
Änderungsvorschrift und
Ablaufhemmung nach § 7g Abs. 3
Satz 2 und 3 EStG
Sonderabschreibung nach § 175
Abs. 1 Nr. 2 AO korrigieren
 
 
SonderAfA wird versagt


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Sonderabschreibung
§ 7g Abs. 5 und 6 EStG n.F.
Sonderabschreibung
§ 7g Abs. 1 und 2 EStG a.F.
Höhe
Höhe
bis zu 20 % der (geminderten)
AK/HK
bis zu 20 % der AK/HK
im Jahr der Anschaffung/Herstellung
und den vier folgenden Jahren
im Jahr der Anschaffung/Hersellung
un den vier folgenden Jahren
neben linearer AfA
neben linearer oder degressiver AfA
Voraussetzungen
Voraussetzungen
Betriebsgrößenklassen müssen am
Schluss des WJ eingehalten werden
Betriebsgrößenklassen müssen am
Schluss des WJ eingehalten werden
Nutzungs- und
Verbleibensvoraussetzungen müssen
im Jahr der Anschaffung/Herstellung
und dem folgenden WJ eingehalten
werden
Verbleibensvoraussetzungen
innerhalb eines Jahres nach der
Anschaffung/Herstellung
Investitionsabzugsbetrag nicht
Voraussetzung für Inanspruchnahme
der SonderAfA
Nutzungsvoraussetzung im Jahr der
Anschaffung/Herstellung muss erfüllt
sein
 
 
Ansparerfordernis
Erstmalige Anwendung
Letztmalige Anwendung
Investitionsabzugsbetrag
Ansparabschreibung
für WJ, die nach dem Tag der
Verkündung des UntStRefG 2008
() enden – § 52 Abs. 23 Satz
1 EstG
für WJ, die bis zum Tag der
Verkündung des UntStRefG 2008
enden – § 52 Abs. 23 Satz 3 EStG
neue SonderAfA
alte SonderAfA
für WG, die nach dem
angeschafft/hergestellt worden sind – §
52 Abs. 23 Satz 2 EStG
für Wg, die vor dem
angeschafft/hergestellt worden sind – §
52 Abs. 23 Satz 3 EStG

Beachte:

Besondere Regelungen für Existenzgründer sind entfallen.

Anwendung des § 6 Abs. 2a EStG i.d.F.d. UntStRefG (BStBl 2007 I S. 630) bei der Viehbewertung

Nach dem Unternehmensteuerreformgesetz (BGBl 2007 I S. 1912) wurde die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern für Wirtschaftsgüter, die nach dem angeschafft, hergestellt oder eingelegt werden in § 6 Abs. 2 und 2a EStG neu geregelt. Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu 150,– € sind zwingend sofort als Betriebsausgaben abzusetzen, für alle übrigen eigenständig nutzbaren Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs-/Herstellungskosten 150,– €, aber nicht mehr als 1.000,– € betragen, ist ein wirtschaftsjahrbezogener Sammelposten (sog. Pool) zu bilden. Dieser ist ab dem WJ der Bildung über fünf Jahre gewinnmindernd aufzulösen. Im Fall einer Veräußerung oder Entnahme des Wirtschaftsgutes bleibt der Pool unverändert. Es ist lediglich ein Veräußerungs- oder Entnahmegewinn zu erfassen.

Da bereits im Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages vom (Bundestags-Drucksache 16/5491 S. 14) klargestellt wurde, dass die Regelungen des (BStBl 2001 I S. 864) zur Bewertung von Vieh auch nach Einführung der Regelungen zum Sammelposten weiter gelten sollen, erfolgt die Aufnahme der Ausnahmeregelung in die (Einkommensteuer-Änderungsrichtlinie 2008 (EStÄR) unter 6.13 EStR.

Bezüglich weiterer Zweifelsfragen soll ein BMF-Schreiben ergehen. Im Vorgriff auf dieses BMF-Schreiben bittet die OFD Folgendes zu beachten:

  • Der Sammelposten stellt kein Wirtschaftsgut dar und ist somit einer Teilwertabschreibung nicht zugänglich.

  • Nachträgliche Anschaffungs-/Herstellungskosten sind wie das zugrundeliegende Wirtschaftsgut zu behandeln:


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GWG
Sofortabzug als Betriebsausgaben
Pool-Wirtschaftsgut
Aufnahme in den Sammelposten des WJ, in
dem die nachträglichen AK/HK entstanden
sind

Nachträgliche AK/HK verändern nicht die ursprüngliche Zuordnung der Wirtschaftsgüter zum sofortabzugsfähigen GWG oder Pool-Wirtschaftsgut.

  • In den Fällen der Teilbetriebsübertragung soll der Sammelposten nicht auf den übernehmenden Betriebsnachfolger übergehen.

Wegfall der degressiven AfA

Die degressive AfA ist für Anschaffungen nach dem nicht mehr zulässig.

§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG i.d.F.d. JStG 2008 vom (BStBl 2008 I S. 218)

Durch das JStG 2008 wurde – ausgelöst durch Beanstandungen des BRH – das Rechtsinstitut der unentgeltlichen Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen auf seinen Kernbereich, die Übertragung von land- und forstwirtschaftlichen, gewerblicher oder selbständiger (Teil)Betriebe in der Rechtsform von Einzel- oder Personenunternehmen und – eingeschränkt – GmbH-Anteilen reduziert. Für die Übertragung von Immobilienvermögen kann dieses Rechtsinstitut nicht mehr herangezogen werden. Da im Bereich der Land- und Forstwirtschaft sowohl Betriebe/Teilbetriebe als auch durch den Wegfall der Nutzungswertbesteuerung privates Immobilienvermögen in Form von Betriebsleiter- oder Altenteilerwohnungen übergehen, stellte sich die Änderung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in den ersten Gesetzesentwürfen als äußerst problematisch dar. Der Gesetzgeber hat jedoch dieses Problem erkannt und im JStG 2008 festgeschrieben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 3 EStG), dass die Rechtswirkungen des Rechtsinstituts der unentgeltlichen Übertragung gegen Versorgungsleistungen ebenfalls eintreten, wenn ein Teil der Versorgungsleistungen auf den Wohnteil eines luf Betriebes entfällt. Eine Aufteilung kann somit unterbleiben.

Kommt es zu der Vermögensübertragung von begünstigtem Vermögen gegen wiederkehrende Leistungen, dann ändert sich durch das JStG 2008 an der ertragsteuerlichen Beurteilung als unentgeltlichen Vorgang nichts. Allerdings entfällt die Unterscheidung zwischen Rente und dauernder Last, so dass wiederkehrende Leistungen im Zusammenhang mit der begünstigten Übertragung immer in vollem Umfang als Sonderausgaben abzugsfähig bzw. entsprechend des nunmehr gesetzlich verankerten Korrespondenzprinzips in vollem Umfang nach § 22 Nr. 1b EStG zu versteuern sind.

Werden jedoch nicht begünstigte Wirtschaftsgüter gegen Versorgungsleistungen übertragen, dann muss durch Gegenüberstellung der Verkehrswerte dieser Wirtschaftsgüter mit den kapitalisierten Rentenbarwerten geprüft werden, ob es sich um einen unentgeltlichen oder (teil-)entgeltlichen Vorgang handelt. Die Grundsätze der Rz. 50 ff des sind weiterhin anzuwenden.

Umschichtungen

Die bisher durch das (BStBl 2004 I S. 922) geregelten Grundsätze bleiben auch weiterhin bestehen. Werden aber nicht begünstigte Wirtschaftsgüter mit der Auflage (im Versorgungsvertrag) übertragen, diese in begünstigtes Betriebsvermögen umzuschichten, sind diese Umschichtungen nach Auffassung der Verwaltung ab nicht mehr zulässig. Allerdings ist diese Rechtsfrage noch nicht abschließend geklärt.

Zeitliche Anwendung der Neuregelung

Für Übergabeverträge, die bis zum abgeschlossen wurden, gelten grundsätzlich die bisherigen Bedingungen zur begünstigten Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen bis zum Tod des Versorgungsberechtigten. Für die Beurteilung des Zeitpunktes ist der Abschluss des schuldrechtlichen Übertragungsvertrages maßgebend.

Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte aus Holznutzungen

Der bisher nur auf Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft anwendbare § 34b EStG wurde im JStG 2008 so gefasst, dass eine Steuerbegünstigung für Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen unabhängig von der Einkunftsart gewährt wird.

Anhebung der Buchführungsgrenze in § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4 und 5 AO

Land und Forstwirte sind u. a. gemäß § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO verpflichtet, Bücher zu führen, wenn sie für den einzelnen Betrieb Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 10 des UStG, von mehr als 500.000 € im Kalenderjahr gehabt haben (bei Durchschnittsatzbesteuerung gemäß § 24 UStG ggf. schätzen). Die Anhebung der Grenze gilt für Jahre ab 2007. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die bislang nicht buchführungspflichtig sind und die die bis zur Gesetzesänderung gültige Umsatzgrenze von 350.000 €, nicht hingegen die neue Grenze von 500.000 € überschreiten, darf das Finanzamt nicht mehr zur Buchführung auffordern (Artikel 97, § 19 Abs. 6 EGAO).

Die Gewinngrenze für die Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AO ist angehoben worden. Land- und Forstwirte, die für den einzelnen Betrieb einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 50.000 € im Kalenderjahr erzielen, sind verpflichtet, Bücher zu führen. Die neue Buchführungsgrenze ist auf Gewinne der Kalenderjahre anzuwenden, die nach dem beginnen. Dies gilt auch für Land- und Forstwirte mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die bislang nicht buchführungspflichtig sind und die die bis zur Gesetzesänderung gültige Gewinngrenze von 30.000 €, nicht hingegen die neue Grenze von 50.000 € überschreiten, darf das Finanzamt nicht mehr zur Buchführung auffordern (Artikel 97, § 19 Abs. 7 EGAO). Für derartige Betriebe kommen die höheren Grenzen somit sofort zum Tragen.

III. Aktuelle BMF-Schreiben

Erfassung der Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Kinderbetreuungskosten gem. § 4f EStG/Fahrten Wohnung und Arbeitsstätte gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG – nicht veröffentlichtes an den Hauptverband der landwirtschaftlichen Buchstellen und Sachverständigen e. V. (HLBS)

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist die Anwendung der 1 %- und 0,03 %-Regelung auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens, d. h. mit einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50 %, beschränkt (siehe BStBl 2006 I S. 446).

Beträgt der betriebliche Nutzungsanteil 10 bis 50 %, darf der private Nutzungsanteil nicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (1 %-Regelung) bewertet werden. Die gesamten angemessenen Kraftfahrzeugaufwendungen sind Betriebsausgaben; der private Nutzungsanteil ist als Entnahme gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG zu erfassen. Diese ist mit dem auf die nicht betrieblichen Fahrten entfallenden Anteil an den Gesamtaufwendungen für das Kraftfahrzeug zu bewerten.

Der HLBS hat an das BMF die Frage gestellt, wie – bedingt durch die unterschiedlichen Zeitpunkte des Inkrafttretens der Vorschriften – die Aufwendungen für Kinderbetreuungskosten sowie die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Betriebsausgaben bei Betrieben mit abweichendem Wirtschaftsjahr anzusetzen sind.

Das BMF hat in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden dazu folgende Auffassung vertreten:

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte – § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG

Die Ermittlung des privaten Nutzungsanteils i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen. Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben erfolgt die Anwendung erstmalig für das Wirtschaftsjahr 2006/2007. Bei der Ermittlung der Nutzung i.S.d. Satzes 2 gelten die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als betriebliche Fahrten. Durch das Steueränderungsgesetz 2007 wurde allerdings mit Einführung des § 4 Abs. 5a EStG festgelegt, dass die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht mehr als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Damit hat sich der Charakter der Aufwendungen zwar verändert, an der Ermittlung des privaten Nutzungsanteils ändert sich allerdings dadurch nichts. Konnte demnach für den ersten Teil des Wirtschaftsjahres 2006/2007, der auf den Veranlagungszeitraum 2006 entfällt, unter Einbeziehung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein betrieblicher Nutzungsumfang von mehr als 50 % ermittelt werden, dann gilt dieser ermittelte Nutzungsumfang auch für den zweiten Teil des Wirtschaftsjahres 2006/2007, der auf den Veranlagungszeitraum 2007 entfällt.

Der Abzug der Entfernungspauschale nach § 4 Abs. 5a Satz 4 i.V.m. § 9 Abs. 2 EStG ist außerhalb der Bilanz vorzunehmen und gemäß § 4a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 EStG dem jeweiligen Veranlagungszeitraum zuzuordnen.

Kinderbetreuungskosten i.S.d. § 4f EStG

Für Betriebe mit abweichendem Wirtschaftsjahr können unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen Leistungen für Kinderbetreuung die nach dem erbracht wurden, im Wirtschaftsjahr 2005/2006 wie Betriebsausgaben berücksichtigt werden.

Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG; Schuldzinsenabzug bei Mitunternehmerschaften –  (BStBl 2008 I S. 588)

Mit Urteil vom (BStBl 2008 II S. 420) hat der BFH entschieden, dass bei Mitunternehmerschaften die Überentnahmen als Bemessungsgrundlage für die nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbaren Schuldzinsen gesellschafterbezogen zu ermitteln sind. Tz 30 bis 32d des (BStBl 2005 I S. 1019) sind durch entsprechend angepasst worden. Das neue BMF-Schreiben (BMF 2008-05-07 IV B – S 2144/07/0001) ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Kernpunkte der Neuregelung

  • Grundsätzlich ist die Regelung des § 4 Abs. 4a EStG eine betriebsbezogene Gewinnhinzurechnung.

  • Über- bzw. Unterentnahmen sind für jeden Gesellschafter gesondert zu ermitteln (Anteil am Gesamtergebnis einschl. Ergänzungsbilanzen einschl. der im Sonderbetriebsvermögen erzielten Ergebnisse).

  • Der Kürzungsbetrag nach § 4 Abs. 4a Satz 4 EStG i.H.v. 2.050,– € ist betriebsbezogen anzuwenden.

  • Zinsen aus Gesellschafterdarlehen sind keine Schuldzinsen i.S.d. § 4 Abs. 4a EStG.

Ertragsteuerliche Folgen aus der Umsetzung der auf EU-Ebene beschlossenen Reform der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) in nationales Recht –  (BStBl 2008 I S. 682)

Lineare Abschreibung

Eine lineare Abschreibung entgeltlich erworbener Zahlungsansprüche kommt nicht in Betracht. Auch wenn ab 2010 grundsätzlich ein Abschmelzen der betriebsindividuellen Beträge erfolgen soll, so ist der Zeitpunkt für ein Erlöschen der Zahlungsansprüche noch offen. Insoweit handelt es sich bei den Zahlungsansprüchen um zeitlich begrenzte Rechte, bei denen auf unbegrenzte Zeit mit einer immer neuen Verlängerung zu rechnen ist. Diese sind demnach als immerwährende Rechte zu behandeln und unterliegen somit keiner Abschreibung.

Eine Teilwertabschreibung wird unter der Voraussetzung einer voraussichtlich dauerhaft eintretenden Wertminderung ab dem Jahr 2010 zum jeweiligen Bilanzstichtag möglich sein.

Erfassung der Prämienzahlungen

Bei Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG ist der Auszahlungsanspruch bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (vgl. BStBl 2001 II S. 349) als Forderung zu aktivieren. Dies setzt bis zum Antragsjahr 2007 voraus, dass am Abschlusstichtag der Zehnmonatszeitraum (vgl. Rz. 7 des bereits abgelaufen und ggf. bestehende Stilllegungsverpflichtungen erfüllt sind. Ab dem Antragsjahr 2008 ist der Zehnmonatszeitraum entfallen. Da die angemeldeten Flächen während des gesamten Jahres beihilfefähig sein müssen, entsteht die Forderung mit Ablauf des Kalenderjahres.

Verlustabzug in Erbfällen –  (BStBl 2008 I S. 809)

Mit Beschluss vom (BStBl 2008 II S. 608) hat der Große Senat des BFH entschieden, dass die nach § 10d EStG festgestellten verrechenbaren Verluste nicht mehr im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Rechtsnachfolger übergehen. Hierin liegt eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung sowie der Verwaltungsauffassung. Der BFH begründet sie damit, dass die Einkommensteuer als Personensteuer an die Leistungsfähigkeit der jeweiligen natürlichen Person geknüpft sei. Zurechnungssubjekt der erzielten Einkünfte sei die einzelne natürliche Person, wobei sich die persönliche Steuerpflicht auf deren Lebenszeit erstrecke. Erblasser und Erbe seien dabei verschiedene Rechtssubjekte, die jeweils für sich zur Einkommensteuer herangezogen würden.

Aus Vertrauensschutzgründen soll die bisherige Rechtsauffassung – abweichend von den im Urteil getroffenen Vertrauensschutzmaßnahmen – auf diejenigen Erbfälle angewendet werden, die bis zum Ablauf des (Ablauf des Tages der Veröffentlichung der Entscheidung im BStBl) eingetreten sind.

Anwendungsschreiben zur Begünstigung nicht entnommener Gewinne (§ 34a EStG) –  (BStBl 2008 I S. 838)

Durch das UntStRefG 2008 vom (BGBl I, 1912) wurde erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 die Thesaurierungsbegünstigung nicht entnommener Gewinne für Personenunternehmen nach § 34a EStG eingeführt. Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden nicht entnommene Gewinne mit einem Steuersatz von 28,25 % und bei einer späteren Entnahme mit einem Nachsteuersatz von 25 % versteuert.

Für die Ermittlung des nicht entnommenen Gewinns ist dieser bei Personenunternehmen, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielen, entsprechend der Maßgabe des § 4a Abs. 2 Nr. 1 EStG zeitanteilig aufzuteilen. Die für Zwecke des § 34a EStG zu ermittelnden Einlagen und Entnahmen sind gleichfalls auf die betreffenden Kalenderjahre aufzuteilen (vgl. Tz. 19 Satz 3 ff. des o.g. BMF-Schreibens). Im Fall der unentgeltlichen Übertragung nach § 6 Abs. 3 EStG und in den Fällen der Einbringung nach § 24 UmwStG ist insbesondere Tz. 47 zu beachten.

Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG –  (BStBl 2008 I S. 845)

Unter Berücksichtigung des (BStBl 2008 II S. 665) wurde das (BStBl 2000 I S. 587) insoweit überarbeitet, als dass der Zusammenhang einer Bilanzänderung mit einer Bilanzberichtigung auch dann gegeben ist, wenn sich die Gewinnänderungen im Rahmen der Bilanzberichtigung lediglich aus dem unrichtigen Nicht- oder fehlerhaften Verbuchen von Entnahmen oder Einlagen ergibt. An den Regelungen, nach denen die Zulässigkeit einer Bilanzberichtigung voraussetzt, dass die Änderung des steuerlichen Gewinns auf einem unrichtigen Ansatz von Wirtschaftsgütern (aktive und passive Wirtschaftsgüter einschl. Rückstellungen) und Rechnungsabgrenzungsposten beruhen muss, wird somit nicht mehr festgehalten.

Bei Änderungen aufgrund außerbilanzieller Hinzu- bzw. Abrechnungen ist eine Bilanzberichtigung nicht zulässig (vgl.   BStBl 2008 II S. 669).

IV. Erlasse des FM NRW

Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der durch den Orkan „Kyrill” am 18.1. und im Land Nordrhein-Westfalen entstandenen Schäden (S 1915-6/19-V A 3)

Mit Erlass vom hat das Land Nordrhein-Westfalen für die im Zusammenhang mit dem Orkan Kyrill entstandenen Schäden einen Rahmenerlass herausgegeben. Ergänzend zum o.g. Erlass verweist die OFD auf die Verfügung der OFDen Münster und Rheinland zum Meldeverfahren (EStG-Kartei NW § 34b Nr. 1).

Weiterhin bittet die OFD folgende Grundsätze zu beachten:

Soweit die Steuerpflichtigen Meldungen über die Kalamitätsnutzungen abgeben, bringen sie damit grundsätzlich zum Ausdruck, dass es sich bei den geschädigten Forstflächen um Betriebsvermögen handelt. Sofern die Forstbesitzer bislang steuerlich nicht geführt wurden, sind sie grundsätzlich steuerlich im land- und forstwirtschaftlichen Veranlagungsbezirk aufzunehmen. Eine Aufnahme kann jedoch unterbleiben, sofern der Steuerpflichtige lediglich Forstflächen unter einem Hektar Größe im Eigentum hält und nicht über weitere landwirtschaftliche Flächen verfügt. Werden neben den bisher eigengenutzten Forstflächen jedoch weitere landwirtschaftliche Flächen verpachtet, so stellt dies ein Indiz dafür dar, dass insgesamt noch von Betriebsvermögen auszugehen ist. Im Gegensatz zu der Behandlung bei einer parzellenweisen Verpachtung des gesamten luf Betriebes kann nämlich grundsätzlich eine Zwangsbetriebsaufgabe bei einem lediglich parzellenweise verpachteten Teilbetrieb nicht angenommen werden (gemeinsames Arbeitspapier zur Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, Punkt 2.3.1).

Der Teilbetrieb ist lediglich ein in den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb integrierter Teil der gesamten betrieblichen Tätigkeit. Aufgrund der fortgesetzten Tätigkeit im Gesamtbetrieb kann eine Zerschlagung des Teilbetriebs durch parzellenweise Verpachtung nicht erfolgen. Alle Wirtschaftsgüter bleiben Betriebsvermögen und sind somit weiterhin in den Gesamtbetrieb als geduldetes Betriebsvermögen eingebunden.

Daher kann eine Betriebsaufgabe eines landwirtschaftlichen Teilbetriebs nur vorliegen, wenn der Stpfl. seinen Aufgabewillen gegenüber dem Finanzamt in Form einer eindeutigen und unmissverständlichen Aufgabeerklärung zum Ausdruck bringt.

Mineralölsteuerrückzahlung bei Unterglasbaubetrieben aufgrund der Entscheidung der Europäischen Kommission vom  – Schreiben des FM NRW vom (S 2131 – Ga – V b 1)

Die von deutschen Behörden gewährte Mineralölsteuererstattung muss aufgrund der Beschlüsse der Europäischen Kommission wegen der Unvereinbarkeit der Steuerermäßigung mit dem Gemeinschaftsrecht teilweise zurückgezahlt werden.

Ertragsteuerlich ist die Rückforderung bei Unternehmen mit Einnahme-Überschuss-Rechnung in dem Jahr zu berücksichtigen, in dem diese gezahlt wird. Bei der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich kommt eine Berichtigung bereits erstellter Bilanzen (ab 2001) nicht in Betracht, da zu diesen Zeitpunkten die Bilanzen richtig waren. Rückzahlungsverpflichtungen aus öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen sind erst mit Bekanntgabe der behördlichen Rückzahlungsverfügung zu bilanzieren.

V. Neue BFH-Rechtsprechung

Im Folgenden werden die für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft maßgeblichen Urteile der letzten Kalenderjahre vorgestellt:

Unentgeltliche Übertragung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe im Zusammenhang mit einem Flächenrückbehalt von untergeordneter Bedeutung –  (BFH/NV 2005, 1062)

Behält der Land- und Forstwirt bei der im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erfolgten Übertragung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes Flächen zurück, die im Verhältnis zum übertragenen Betrieb einen so geringfügigen Umfang aufweisen, dass dies die Annahme einer unentgeltlichen Übertragung nicht gefährdet (weniger als 10 % der landwirtschaftlichen Grundstücksflächen – keine wesentliche Betriebsgrundlage), so führt dies nicht zur Zwangsentnahme der zurückbehaltenen Flächen, wenn diese groß genug sind, als Grundlage eines fortgeführten, verkleinerten Betriebes zu dienen (größer 3.000 qm). Die Flächen können für sich betrachtet einen eigenen Betrieb darstellen, für den das Verpächterwahlrecht ausgeübt werden kann.

Das Urteil wird nicht im BStBl veröffentlicht, da es nach Auffassung des BMF keine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des BFH darstellt. Allerdings hat das BMF in einem Schreiben an den HLBS in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder Stellung genommen:

„Im Falle einer unentgeltlichen Betriebsübertragung unter Zurückbehalt unwesentlicher Flächen liegt eine Betriebsverkleinerung vor, so dass im Rahmen des verkleinerten Betriebs die bisher unwesentlichen Flächen zu wesentlichen Betriebsgrundlagen in der Hand des Eigentümers werden. Da die Betriebsverpachtung im Ganzen eine Fortsetzung der bisherigen land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit auf andere Art und Weise darstellt, liegen für den verkleinerten Betrieb auch die einschlägigen Voraussetzungen zur Anwendung des Verpächterwahlrechts vor. Dies gilt unabhängig davon, ob die Flächen verpachtet oder unentgeltlich ohne gesicherte Rechtsposition überlassen werden.

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder anlässlich der Sitzung vom 16. –  bleibt die rechtliche Zuordnung zurückbehaltener nicht aktiv bewirtschafteter Flächen zum Privatvermögen unberührt, wenn im Einzelfall nachweislich eine dem Grunde nach steuerpflichtige Entnahme im Besteuerungsverfahren vollzogen worden ist. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die Entscheidung des BFH eine Rechtsprechungsänderung darstellt.”

Werden die wesentlichen Betriebsgrundlagen unentgeltlich übertragen und behält sich der übertragende Landwirt unwesentliche Flächen zurück, ist es nach der vorher dargestellten Auffassung für die Anwendung der Grundsätze des Verpächterwahlrechtes gleichgültig, ob die Flächen aktiv weiter bewirtschaftet, unentgeltlich oder entgeltlich überlassen werden.

Allerdings ist die Auffassung des BMF nicht uneingeschränkt anzuwenden.

Folgende Sachverhaltsgestaltungen sind zu beachten:

  • Landwirtschaftliche Flächen < 10 % der land- und forstwirtschaftliche Nutzfläche werden zurückbehalten und kurze Zeit später wird die Fläche veräußert

  • Gewillkürtes Betriebsvermögen wird zurückbehalten

  • Land- und forstwirtschaftliche Nutzfläche und gewillkürtes Betriebsvermögen wird zurückbehalten

  • Land- und forstwirtschaftliche Nutzfläche wird zurückbehalten und mit Mietwohnungen o.ä. bebaut

Landwirtschaftliche Flächen <10 % der luf Nutzfläche werden zurückbehalten und zeitgleich oder kurze Zeit später wird die Fläche veräußert/übertragen

Aus dem Flächenrückbehalt entsteht nun ein zweiter landwirtschaftlicher Betrieb.

Beispiele

Vater überträgt im Rahmen der unentgeltlichen Betriebsübertragung nach § 6 Abs. 3 EStG aus seinem 50 ha umfassenden Gesamtbetrieb 49 ha auf seinen Sohn zu Eigentum. Zur Altersversorgung behält der Vater vorerst 1 ha des Betriebes zurück. Der Hofübergeber hat die Möglichkeit unter Ausübung seines Verpächterwahlrechts die Betriebsaufgabe zu erklären und hierdurch die Flächen in sein Privatvermögen zu überführen. Das Zurückbehalten von Flächen, die kleiner als 10 % der luf Nutzfläche sind, sind für die Übertragung nach § 6 Abs. 3 EStG unschädlich.

• Stpfl. überträgt die Fläche zeitgleich oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang auf ein weiteres Kind (weichender Erbe) – Anwendung § 6 Abs. 3 EStG?

Voraussetzung für die Anwendung des § 6 Abs. 3 EStG ist, dass die wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang an einen Erwerber übertragen werden. Werden wie im Beispielsfall zum einen 49 ha des Gesamtbetriebes auf den vorweggenommenen Erben und zeitgleich die Restfläche auf den weichenden Erben übertragen, liegen zwei zu unterscheidende Übertragungsvorgänge auf zwei verschiedene Erwerber vor. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 EStG sind dabei grundsätzlich für jeden Betrieb einzeln zu prüfen. Dabei ist der Übertragungsvorgang, auch wenn dieser auf zwei separate Übertragungsakte entfällt, als einheitlicher Vorgang anzusehen, da die Übertragungsvorgänge in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zueinander stehen. Für die Frage des zeitlichen engen Zusammenhangs ist die Gesamtplanrechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom –  BStBl 2001 I S. 229 – Zeitraum der gleitenden Betriebsübertragung) sinngemäß anzuwenden. Unter Berücksichtigung des (BStBl 2004 II S. 1068) setzt die Beurteilung eines Vorgangs als einheitlicher voraus, dass mehrere Teilschritte in sachlichem Zusammenhang, d.h. aufgrund eines in sich geschlossenen Konzepts, aufeinander folgen und der Steuerpflichtige die einzelnen Teilschritte einzeln beherrscht, d.h. er allein den Erfolg seines Plans herbeiführen kann. Der Steuerpflichtige ist hier Herr des Verfahrens.

Für die Übertragung der 49 ha kommt die Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 EStG in Betracht, da sämtliche funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen des Ursprungsbetriebs übertragen werden.

Bei der Übertragung der Restfläche handelt es sich um die Übertragung eines funktional unwesentlichen Einzelwirtschaftsguts.

Die Übertragung der zurückbehaltenen Fläche innerhalb des Gesamtplans führt zur Entnahme und zur Besteuerung eines laufenden Gewinns.

Eine begünstigte Betriebsaufgabe nach §§ 14, 16, 34 EStG liegt nicht vor, da nicht alle stillen Reserven in den in den in funktionaler und quantitativer Hinsicht wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang aufgedeckt werden.

Erfolgt die Übertragung außerhalb des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs, sind für die Übertragung des verkleinerten Restbetriebes die Grundsätze des § 6 Abs. 3 EStG bezogen auf den verkleinerten Betrieb anzuwenden.

• Stpfl. erklärt zeitgleich oder innerhalb kurzer Zeit nach der unentgeltlichen Übertragung des Betriebes die Betriebsaufgabe über den verkleinerten (zurückbehaltenen) „Rest-”Betrieb oder veräußert diesen

Auch hierbei sind die Grundsätze der Gesamtplanrechtsprechung zu beachten. Wird innerhalb des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs (ähnlich gleitender Betriebsaufgabe) die Aufgabe erklärt oder der Restbetrieb veräußert, handelt es sich nach den oben dargestellten Kriterien nicht um eine begünstigte, tarifermäßigte Aufgabe/Veräußerung, sondern um laufenden Gewinn.

Erfolgt die Aufgabe/Veräußerung außerhalb dieses engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs, liegt eine tarifermäßigte Besteuerung der Aufgabe oder Veräußerung des verkleinerten (zurückbehaltenen) Restbetriebs vor.

Gewillkürtes Betriebsvermögen wird zurückbehalten

Werden Einzelwirtschaftsgüter des gewillkürten Betriebsvermögens zurückbehalten, setzt die steuerneutrale Überführung zu Buchwerten voraus, dass mit den übernommenen Einzelwirtschaftsgütern tatsächlich ein Betrieb begründet werden kann (Überführung BV in BV). Im Fall der Überführung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen (dauerhaft verpachtete land- und forstwirtschaftlichen Flächen – ursprünglich gewillkürtes Betriebsvermögen wird zu notwendigem Betriebsvermögen des Pachtbetriebes) ist dieses Kriterium grundsätzlich erfüllt, sofern die Flächengrenze von 0,3 ha überschritten wird (keine Sonderkultur). Wird aber ein Mietwohnhaus zurückbehalten, dann kann das Mietwohngrundstück keinen Betrieb begründen, es sei denn, es würde im Rahmen der zulässigen Übertragungen nach § 6 Abs. 5 EStG z.B. in das SonderBV desselben Stpfl. überführt. In diesem Fall muss eine steuerpflichtige Entnahme des Mietwohngrundstücks erfolgen.

Land- und forstwirtschaftliche Nutzfläche und gewillkürtes Betriebsvermögen wird zurückbehalten

Der verkleinerte (neue) Restbetrieb kann grundsätzlich auch gewillkürtes Betriebsvermögen umfassen (z.B. Restbetrieb und Mietwohngrundstück). Bis zur Entnahmehandlung oder Nutzungsänderung bleibt dieses Betriebsvermögen gewillkürtes Betriebsvermögen des verkleinerten (Rest-)Betriebes. Allerdings können die Grundsätze des Verpächterwahlrechtes nur dann angewendet werden, wenn die bebaute Fläche des gewillkürten Betriebsvermögens kleiner ist als 10 % der landwirtschaftlichen Flächen selbst (vgl.   BStBl 2003 II S. 16). Ist die bebaute Fläche des gewillkürten Betriebsvermögens größer als 10 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche gelten die in R 4.2 Abs. 9 Satz 4 i.V.m. H 4.2 Abs. 9 EStR aufgestellten Grundsätze. Es erfolgt eine Zwangsentnahme des gewillkürten Betriebsvermögens.

Land- und forstwirtschaftliche Nutzfläche wird zurückbehalten und mit Mietwohnungen o.ä. bebaut

Wird land- und forstwirtschaftliche Nutzfläche zurückbehalten und im Anschluss daran z.B. mit Mitwohngrundstücken bebaut, sind auch hierbei die vom BFH aufgestellten Grundsätze zu beachten. Eine Behandlung als gewillkürtes Betriebsvermögen ist nur dann möglich, wenn die bebauten Flächen nicht mehr als 10 % der zurückbehaltenen land- und forstwirtschaftliche Flächen ausmachen (vgl.   BStBl 1993 II S. 342). Ist diese Geringfügigkeitsgrenze überschritten, so kommt eine Behandlung als gewillkürtes Betriebsvermögen nicht mehr in Betracht, wenn die bebauten Flächen aufgrund ihres Umfangs das Gesamtbild der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit wesentlich verändern würden, so dass die Vermögensverwaltung die land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit verdrängt. Die bebauten Grundstücke sind danach ins Privatvermögen zu entnehmen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass u.U. durch Unterschreiten der 3.000qm-Grenze der Betrieb dann insgesamt als aufgegeben gilt.

Zusammenhang einer Bilanzänderung mit einer Bilanzberichtigung gem. § 4 Abs. 2 EStG –  (BStBl 2008 II S. 600)

Eröffnet sich erst nach dem Einreichen der Bilanz die Möglichkeit, erstmalig das Wahlrecht nach § 6b EStG auszuüben, unterbleibt grundsätzlich eine Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG. Fraglich war in diesem Zusammenhang, ob unter Berücksichtigung des BFH-Urteils auch der rückwirkende Teilwertansatz nach § 6 Abs. 5 Satz 4ff EStG zur nachträglichen Bildung dieser Rücklage berechtigt.

Nach den Erörterungen der Finanzbehörden des Bundes und der Länder berechtigt auch der nachträgliche Teilwertansatz zur erstmaligen Wahlrechtsausübung. Zu beachten ist dabei allerdings, dass § 6b EStG eine Gewinnrealisierung durch Veräußerung voraussetzt. Entsteht ein Gewinn aus einer Entnahme zum Teilwert, ist eine Rücklage nicht zu bilden. Eine rückwirkende Rücklagenbildung kommt somit nur in Betracht, wenn Wirtschaftsgüter gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten übertragen werden, nicht hingegen bei der unentgeltlichen Übertragung in eine oder aus einer gesamthänderisch gebundene(n) Kapitalrücklage oder aus einem Sonderbetriebsvermögen in ein anderes Sonderbetriebsvermögen.

Abgrenzung zwischen Land- und Forstwirtschaft und Gewerbebetrieb –  (BStBl 2007 II S. 516)

Obwohl der BFH die Vorentscheidung aufhob und die Sache an das FG zurückverwies, stellte er erneut heraus, wann bei Ausüben landwirtschaftlicher Dienstleistungen direkt von einem Gewerbebetrieb (R 15.5 Abs. 8 Satz 1 EStR) oder noch von einer landwirtschaftlichen Nebenleistung (R 15.5 Abs. 10 EStR) auszugehen ist.

Schafft demnach ein Landwirt Wirtschaftsgüter an, die er in seinem eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (überbetrieblicher Maschineneinsatz) nicht benötigt, und erbringt er damit Dienstleistungen für Dritte, dann wird er von Beginn an gewerblich tätig, auch wenn er in geringem Umfang die Maschinen in seinem eigenen Betrieb einsetzt.

Von einer gewerblichen Tätigkeit ist auch dann auszugehen, wenn der Umsatz aus diesen Dienstleistungen nachhaltig ein Drittel des Gesamtumsatzes bzw. die absolute Grenze von 51.500 € übersteigt. Werden diese Grenzen nicht erreicht, kommt die Zuordnung der Wirtschaftsgüter zum gewerblichen Betriebsvermögen nur dann in Betracht, wenn der Einsatz der Wirtschaftsgüter für eigene landwirtschaftliche Zwecke geringfügig ist und nachhaltig einen Umfang von 10 % unterschreitet. Für die Prüfung der Nachhaltigkeit kann wie bei der Prüfung des Strukturwandels ein Drei-Jahres-Zeitraum zugrunde gelegt werden.

Ertragsteuerliche Behandlung der Erbauseinandersetzung –  (BStBl 2008 II S. 216)

Der BFH hat in dem o.a. Urteil – entgegen der mit einem Nichtanwendungserlass belegten Entscheidung vom (BStBl 2006 II S. 296) – grundsätzlich ausgeführt, dass in der Erfüllung des erbrechtlichen Auseinandersetzungsanspruchs kein Anschaffungsvorgang zu sehen sei und die wertmäßige Angleichung zwischen den zugeteilten Vermögensgegenständen und dem bestehenden Erbauseinandersetzungsanspruch dadurch bewirkt werden könne, dass der Miterbe Verbindlichkeiten übernehme. Grundsätzlich sei es dabei unerheblich, ob der „rechnerische Anteil an den Verbindlichkeiten überschritten werde”.

In dem vom BFH entschiedenen Streitfall ist er aber ausnahmsweise von einem Anschaffungsvorgang durch Übernahme von Verbindlichkeiten ausgegangen, weil er darin eine konkretisierte Gegenleistung für die zeitlich vorgezogene Zuteilung der Grundstücke an den Kläger sah.

Das BFH-Urteil wurde kommentarlos veröffentlicht, allerdings soll in den EStÄR auf den besonderen Charakter der Urteils hingewiesen werden (konkretisierte Gegenleistung für zeitlich vorgezogene Erbauseinandersetzung).

Wirksamkeit der Mitteilung nach § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG –  (BStBl 2007 II S. 816)

Der Wirksamkeit einer Mitteilung nach § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG steht nicht entgegen, dass sie innerhalb einer Frist von weniger als einem Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres bekanntgegeben wurde. Da möglicherweise dadurch eine hinreichende Vorbereitungszeit nicht mehr gegeben ist, können dem Steuerpflichtigen ggf. rückwirkend Erleichterungen i.S.d. § 148 Satz 1 bzw. Satz 2 AO bewilligt werden.

Bildung einer Ansparrücklage bei der Herstellung von Wirtschaftsgütern vor Vollendung der Eröffnung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes außerhalb des Anwendungsbereiches des § 7g Abs. 7 EStG i.d.F.d. JStG 1997 –  (BStBl 2007 II S. 704)

Der BFH hat in seinem Urteil erneut ausgeführt, dass eine Ansparrücklage für Investitionen vor Vollendung der Betriebseröffnung bei herzustellenden Wirtschaftsgütern nur dann gebildet werden kann, wenn für die Herstellung des Wirtschaftsgutes eine Genehmigung verbindlich beantragt oder – wenn eine Genehmigung nicht erforderlich ist – mit dessen Herstellung begonnen worden ist.

Des Weiteren führt der BFH aus, dass die Aufteilung des Gewinns des Normalwirtschaftsjahres i.S.d. § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG bei Land- und Forstwirten auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr beginnt, und auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr endet, es nicht rechtfertigen könne, eine Ansparrücklage bereits im vorherigen Kalenderjahr (hier: 1995) zu berücksichtigen, obwohl die Betriebseröffnung erst in die erste Hälfte des folgenden Kalenderjahres gefallen sei (hier: 02/1996). Falle die Betriebseröffnung nicht mit dem Beginn des Normalwirtschaftsjahres zusammen, müsse ein Rumpfwirtschaftsjahr gebildet werden.

Voraussetzungen für die Annahme einer Betriebsaufgabe –  (BStBl 2008 II S. 113)

Anlässlich eines Sachverhalts, in dem ein wirtschaftender Landwirt lediglich einen Zettel hinterließ, auf dem er mitteilte, dass er den luf Betrieb aufgeben wolle und anschließend verschwand, hatte der BFH erneut Gelegenheit, die Grundsätze zur Betriebsaufgabe herauszuarbeiten.

Der BFH führt in seinem Urteil aus, dass die Betriebsaufgabe eines aktiven Betriebes, anders als die Betriebsaufgabe eines Pachtbetriebes, als tatsächlicher Vorgang eine aktive Beteiligung des Steuerpflichtigen oder seines Bevollmächtigten an der Realisierung der in den wesentlichen Betriebsgrundlagen ruhenden stillen Reserven bedarf. Eine Betriebsaufgabe als bloße Erklärung ist demnach nicht möglich.

Gewinnerzielungsabsicht bei einem landwirtschaftlichen Pachtbetrieb –  (BStBl 2008 II S. 465)

Der BFH führt erneut aus, dass allein die objektive Feststellung, dass ein Betrieb nicht mit Gewinn betrieben werden könne, noch keinen Rückschluss darauf zulässt, dass der Steuerpflichtige auch subjektiv keinen Totalgewinn erzielen wollte. Dieser Schluss sei nur dann zulässig, wenn die verlustbringende Tätigkeit typischerweise dazu bestimmt und geeignet sei, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkunftsquelle zu dienen.

Bei sog. „Broterwerben” müssen die objektiven Kriterien durch subjektive (Feststellung der persönlichen Gründe und Motive) Kriterien konkretisiert werden.

Bei Pachtbetrieben erstreckt sich der Beurteilungszeitraum für die Totalgewinnprognose grundsätzlich auf die Dauer des Pachtverhältnisses, da durch die Verpachtung des ehemals durch den Verpächter aktiv bewirtschafteten Betrieb zwei Betriebe entstehen (Verpächter- und Pächterbetrieb). Eine Generationen übergreifende Totalgewinnprognose setzt jedoch immer Betriebsidentität voraus. Mit der Übernahme des Verpachtungsbetriebs begründet der ehemalige Pächter allerdings einen neuen – sog. Eigentumsbetrieb –, der einer eigenen steuerlichen Beurteilung unterliegt. Etwaige in den landwirtschaftlichen Grundstücken befindliche stille Reserven sind für die Ermittlung des Totalgewinns des Pachtbetriebes nicht mit einzubeziehen.

Abgrenzung zwischen Landwirtschaft und Gewerbebetrieb bei der Ausbringung von Klärschlamm –  (BStBl 2008 II S. 356)

Ein Landwirt, der auch einen Gewerbebetrieb für Klärschlammtransporte unterhält, erzielt mit den Einnahmen für den Transport und die Ausbringung von Klärschlamm auch insoweit Einkünfte aus Gewerbebetrieb und nicht aus Land- und Forstwirtschaft, als er den Klärschlamm mit Maschinen des Gewerbebetriebes auf den selbst bewirtschafteten Flächen ausbringt.

Verkäufe landwirtschaftlich genutzter Grundstücke –  (Az. IV R 34/05 –  BStBl 2008 II S. 231sowie  –  BStBl 2008 II S. 359)

Die Veräußerung von zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grund und Bodens ist grundsätzlich – unabhängig von der Anzahl der veräußerten Grundstücke – als Hilfsgeschäft der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit einzuordnen. Daraus entstehende Veräußerungsgewinne sind somit reinvestitionsfähig. Ist allerdings kein land- und forstwirtschaftliches Hilfsgeschäft anzunehmen, handelt es sich um laufende Gewinne im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels.

Der BFH hat sich mit Datum vom in zwei Urteilen mit dieser Abgrenzung befasst.

Grundsätzlich hat der BFH in beiden Entscheidungen ausgeführt, dass Grundstücksveräußerungen erst dann Gegenstand eines selbständigen gewerblichen Grundstückhandels sind, wenn der Landwirt Aktivitäten entfaltet, die über die Parzellierung und Veräußerung hinausgehen und darauf gerichtet sind, den zu veräußernden Grundbesitz zu einem Objekt anderer Marktgängigkeit zu machen. Dabei sind die Grundsätze zur Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel auch auf die Veräußerung ursprünglich landwirtschaftlich genutzter Grundstücke anzuwenden. In seinem Urteil (Az. IV R 34/05) stellt der BFH heraus, welche Aktivitäten als schädlich (gewerblicher Grundstückshandel) bzw. unschädlich land- und forstwirtschaftlichen Hilfstätigkeit) anzusehen sind. In dem zu beurteilenden Fall hatte der Steuerpflichtige Grundstücksflächen zur Optimierung der Bebaubarkeit getauscht und konkrete Bauvorbescheide beantragt. Dies führte dazu, dass die Grundstücke nach § 6 Abs. 5 EStG zu Buchwerten in einen gewerblichen Betrieb überführt wurden und die Veräußerung als laufender, nicht rücklagefähiger Gewinn zu besteuern war.

In dem anderen Fall (Az. IV R 35/06) wurde herausgestellt, dass die Aktivitäten eines Dritten dem Landwirt dann nicht zuzurechnen sind, wenn der Dritte die Erschließung und Vermarktung der Grundstücke aus eigener Initiative und auf eigenes Risiko durchführt, selbst wenn die Planungen ohne Mitwirkung des Landwirtes nicht hätten durchgeführt werden können. Letztendlich hat sich die Tätigkeit des Landwirts aber darauf beschränkt, dem Dritten die gewerbliche Tätigkeit zu ermöglichen.

Pensionspferdehaltung bei Gewinnermittlung nach § 13a EStG –  (BStBl 2008 II S. 425)

Entgelte für die Pensionstierhaltung gehören in der Regel zu den bei der Gewinnermittlung nach § 13a EStG gesondert zu erfassenden Erträgen, die nicht durch den Grundbetrag abgegolten sind. Werden neben der Überlassung eines Stellplatzes weitere Leistungen erbracht und handelt es sich dabei um eine einheitliche Gesamtleistung, gehört diese zu den Dienstleistungen und vergleichbaren Tätigkeiten i.S.d. § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 EStG.

Beschränken sich die Leistungen eines Landwirtes allerdings auf die Vermietung eines Stellplatzes, können die Einnahmen nach § 13a Abs. 3 Nr. 4 EStG dem Grundbetrag hinzuzurechnen sein.

Eine Hinzurechnung unterbleibt insgesamt, wenn sich die Leistungen des Landwirtes im Wesentlichen auf die Überlassung der Futtergrundlage (Weidenutzung) beschränken.

Bildung einer Rückstellung wegen öffentlich-rechtlicher Verpflichtung –  (BStBl 2008 II S. 516)

Eine öffentlich rechtliche Verpflichtung ist noch nicht rechtlich entstanden, wenn die Rechtsnorm, in der sie enthalten ist, eine Frist für die Erfüllung enthält, die am maßgeblichen Bilanzstichtag noch nicht abgelaufen ist (Abgrenzung gegenüber dem   BStBl 2003 II S. 121). Die Pflicht zur Bildung eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten setzt voraus

  • das Bestehen oder die Wahrscheinlichkeit des künftigen Entstehens einer Verbindlichkeit dem Grunde und/oder der Höhe nach,

  • die wirtschaftliche Verursachung der Verbindlichkeit in der Zeit vor dem Bilanzstichtag,

  • dass der Schuldner mit seiner Inanspruchnahme ernsthaft rechnen muss.

Bodenschatz als selbständiges Wirtschaftsgut –  (BStBl II n.n. – DStR 2008, 1088)

Hinsichtlich der Entstehung des Wirtschaftsgutes Bodenschatz bestätigt der BFH seine bisherige Rechtsprechung. Allerdings führt er unabhängig von der geänderten Rechtsprechung zur Willkürung von Betriebsvermögen aus, dass die Willkürung bei Land- und Forstwirtschaft bedingt durch deren einkunftsspezifische Besonderheiten weiterhin eingeschränkt sei. Eine Willkürung von Wirtschaftsgütern sei im land- und forstwirtschaftlichen Bereich nur für die Wirtschaftsgüter möglich, deren Nutzung in der Land- und Forstwirtschaft möglich sei. Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft wesensfremd seien und bei denen eine eindeutige sachliche Beziehung zum Betrieb fehle, seien kein Betriebsvermögen (vgl. Kurzinformationen der OFDen Münster Nr. 11/2008 und Rheinland Nr. 10/2008).

Umfang der steuerfreien Entnahme des zur Wohnung gehörenden Grund und Bodens –  (BFH/NV 2008, 1246)

Für die Bestimmung des zur Wohnung gehörenden Grund und Bodens, der bei Abwahl der Nutzungswertbesteuerung steuerfrei entnommen werden kann, ist auf den bis zum Entnahmezeitpunkt bestehenden Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit der Wohnung abzustellen. Der Nutzungs- und Funktionszusammenhang bestimmt sich nach der tatsächlichen Nutzung sowie den tatsächlichen ortsüblichen Verhältnissen im Entnahmezeitpunkt. Wird indes bereits vor Abwahl der Nutzungswertbesteuerung eine Kausalkette in Gang gesetzt (hier: Bildung eines separaten, parzellierten Baugrundstücks), erfolgt aber erst nach dem Abwahlzeitpunkt eine Nutzungsänderung, ist davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige bereits vor dem Abwahlzeitpunkt den Nutzungs- und Funktionszusammenhang des Grund und Bodens mit der Wohnung gelöst hat. Der Grund und Boden ist somit nicht steuerfrei zu entnehmen, sondern bleibt bis zur endgültigen Entnahmehandlung land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen.

VI. Zusätzliche Hinweise

Rundholzkaufverträge

Ähnlich wie im Vorjahr treten derzeit verschiedene Modelle unter dem Namen „Rundholz-Kaufvertrag” in Erscheinung. Hierbei bittet die OFD zu beachten, dass Verluste aus diesen Geschäften nicht steuermindernd zu berücksichtigen sind. Es handelt sich insoweit weder um Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft noch um Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Derzeit wird geprüft, ob es sich um sogenannte Steuerstundungsmodelle i.S.d. § 15b EStG oder um Warentermingeschäfte handelt.

Steuerliche Behandlung der Ackerquote

Abweichend von den in der Veranlagungsverfügung für das Kalenderjahr 2006 dargestellten Grundsätzen zur steuerlichen Behandlung von Ackerquoten hat das FG Schleswig-Holstein in seinem Urteil vom (EFG 2008, 1273) ausgeführt, dass ein immaterielles Wirtschaftsgut „Ackerquote” bei Flächenerwerben auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Kaufvertrag als separates Wirtschaftsgut erworben wurde und dementsprechend eine Abspaltung des Wirtschaftsgutes aus dem einheitlichen Gesamtkaufpreis zugelassen. Gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt (Az. BFH IV R 28/08).

Bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens bittet die OFD, der bisherigen mit den Finanzbehörden des Bundes und der Länder abgestimmten Auffassung zu folgen.

Sofern Anträge eingehen, die sich auf das benannte Urteil beziehen, bittet die OFD, die jeweilige OFD zu unterrichten.

Oberfinanzdirektion Münster v. - S 2230 - 129 - St 23 - 33

Fundstelle(n):
StBW 2009 S. 7 Nr. 1
BAAAC-97255