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BBB Nr. 12 vom Seite 368

GmbH-Reform: Strafrechtliche Risiken für leichtfertige Gründer von Mini-GmbHs und Limiteds

Diese Hinweise sollten Sie bei Ihrer Gründungs- und Krisenberatung beachten

von RA Dirk Beyer, Köln

Durch das am in Kraft getretene Gesetz zur GmbH-Reform (MoMiG) wird die Gründung einer UG (haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft) ohne ein Haftungskapital möglich sein. Daher ist die UG – wie auch die britische Limited – für leichtfertige Unternehmensgründer verlockend, die sich ohne ausreichende finanzielle Substanz in ein unternehmerisches Risiko begeben. Als Berater haben Sie dann die undankbare Aufgabe, leichtfertige Gründer ggf. auf die im Folgenden dargestellten Straf- und Bußgeldrisiken hinzuweisen.

I. Bedeutung für Sie als Berater

Zwar ist der Unternehmensgründer strafrechtlich grundsätzlich eigenverantwortlich. Trotzdem treffen Sie als Berater zivilrechtliche Pflichten aus dem Auftragsverhältnis, ggf. Warnhinweise bei bedenklichen Plänen zu geben. Sie riskieren sonst unter gewissen Umständen, die vom Einzelfall abhängen, ebenfalls eine Strafbarkeit als Mittäter oder Gehilfe. Auch bestehen für Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer berufsrechtliche Risiken.

Praxistipp

Sofern Sie Warnhinweise für geboten halten, sollten Sie diese dokumentieren, um sich in späteren Konfliktsituationen gegenüber Mandant, Be...

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