Berichtigung eines Beschlusses wegen offenbarer Unrichtigkeiten auch nach Rechtskraft
Instanzenzug:
Gründe
I. Der am verstorbene A hatte gegen das Urteil des Hessischen Revision eingelegt. Das Verfahren war aufgrund der vom Erblasser erteilten Prozessvollmacht namens der Rechtsnachfolger fortgeführt worden. Mit Beschluss vom III R 37/03 wies der Senat die Revision zurück.
Mit Schreiben vom übersandte die Klägerin und Revisionsklägerin zu 2. (Antragstellerin) einen zwischen A und den Klägern und Revisionsklägern (Kläger) zu 1. bis 3. abgeschlossenen Erbvertrag mit Erb- und Pflichtteilsverzicht vom und erklärte, nur der Kläger zu 3. habe die Firma bzw. Firmen des A geerbt.
II. Der Senat versteht das Begehren der Antragstellerin als Antrag auf Berichtigung des Rubrums des Beschlusses vom III R 37/03 gemäß § 107 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Dem Antrag war stattzugeben.
1. Nach § 107 Abs. 1 FGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit zu berichtigen. Die Vorschrift ist auch auf die Berichtigung von Beschlüssen anzuwenden (, V K 1/05, BFH/NV 2005, 2218). „Ähnliche offenbare Unrichtigkeiten” i.S. des § 107 FGO sind Erklärungsmängel, die zu dem Erklärungswillen des Gerichts erkennbar im Widerspruch stehen. Eine Berichtigung nach § 107 FGO ist „jederzeit” und deshalb auch nach Rechtskraft einer Entscheidung zulässig (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 2218).
2. Im Streitfall liegen die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Beschlusses vor. Der Beschluss vom III R 37/03 erging gegenüber den im Rubrum bezeichneten Personen als Rechtsnachfolger des A. Hiergegen macht die Antragstellerin zutreffend geltend, dass sie nach dem Erbvertrag mit Erb- und Pflichtteilsverzicht vom nicht Erbin nach A geworden ist. Das Rubrum des Senatsbeschlusses vom III R 37/03 ist daher insoweit unrichtig, als sie neben den anderen beiden Beteiligten ebenfalls als Rechtsnachfolgerin genannt ist. Die unzutreffende Erwähnung der Antragstellerin als Klägerin zu 2. konnte jederzeit berichtigt werden (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 2218).
Unerheblich ist, dass die Antragstellerin ihr Schreiben vom persönlich verfasst hat. Zwar gilt auch für einen Berichtigungsantrag nach § 107 FGO grundsätzlich der sog. Vertretungszwang nach § 62a FGO (, BFH/NV 2004, 663). Da jedoch offenbare Unrichtigkeiten nach § 107 Abs. 1 FGO jederzeit vom Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen sind, löst auch ein Berichtigungsantrag einer nicht vor dem BFH vertretungsbefugten Person eine entsprechende Amtsprüfung aus.
Das Rubrum des Beschlusses vom III R 37/03 war danach wie folgt zu ändern:
Im Rubrum werden als Kläger nur 1. B als Rechtsnachfolgerin und 2. C als Rechtsnachfolger des verstorbenen A aufgeführt.
3. Die Entscheidung ergeht kostenfrei (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 2218).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 1333 Nr. 8
FAAAC-81417