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FG Baden-Württemberg 20.02.2008 6 V 382/07, NWB direkt 23/2008 S. 4

Verwertungsverbot für Zufallsfunde

Wird die Steuerfahndung zum Zeitpunkt der Mitnahme von Unterlagen erkennbar als Strafverfolgungsbeörde tätig, richtet sich die Beurteilung der Maßnahme nach der Strafprozessordnung. Werden Gegenstände nach § 108 Abs. 1 Satz 1 StPO einstweilig in Beschlag genommen, ist die Straf- und Bußgeldsachenstelle hiervon in Kenntnis zu setzen und von dieser die Beschlagnahme herbeizuführen oder die Sachen freizugeben. Besteht Gefahr in Verzug nicht mehr, ist die Beschlagnahme richterlich neu anzuordnen. Die einstweilige Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn die Straf- und Bußgeldsachenstelle es unterlässt, in angemessnener Frist ein neues Verfahren einzuleiten und die endgültige Beschlagnahme zu beantragen. Zwar besteht im Besteuerungsverfahren ein allgemeines gesetzliches Verwertungsverbot für Tatsachen, die unter Verletzung von Verfahrensvorsch...

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