BFH Beschluss v. - II B 79/07

Aussetzung der Vollziehung: Anforderungen an eine Prüfungsanordnung nach dem SchwarzArbG

Gesetze: FGO § 69, SchwarzArbG § 2

Instanzenzug:

Gründe

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hat unter der gleichen Adresse nach § 14 der Gewerbeordnung (GewO) ein „Beerdigungsinstitut und Tischlereibetrieb” sowie eine „Verkaufsstelle für .” angemeldet. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt —HZA—) übersandte dem Antragsteller mit Begleitschreiben vom eine auf den datierte „Prüfungsverfügung” für eine gemäß den §§ 2 ff. des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) vom (BGBl I 2004, 1842) durchzuführende Prüfung der Schreinerei. Diese Verfügung hatten Bedienstete des HZA bereits am der Ehefrau des Antragstellers in dessen .verkaufsraum aushändigen wollen. Die Ehefrau hatte damals die Annahme verweigert. Daraufhin hatten die Bediensteten des HZA ihre Absicht aufgegeben, sofort mit der Prüfung zu beginnen. In dem Begleitschreiben vom war klargestellt, dass sich die Prüfung auf das Beerdigungsinstitut mit Schreinerei und vorrangig auf die Geschäftsjahre 2004 bis 2006 beziehen solle.

In der Zwischenzeit hatte das HZA den Antragsteller am schon einmal angeschrieben und mitgeteilt, es beabsichtige am eine Prüfung vorzunehmen (Beginn: 14.00 Uhr). Zu der Prüfung ist es nicht gekommen.

Der Antragsteller hat gegen die am „ zugesandte Prüfungsverfügung vom ” Einspruch eingelegt, zugleich die Aussetzung der Vollziehung (AdV) beantragt und die Begründung von der vorherigen Beantwortung bestimmter Fragen abhängig gemacht. Nachdem das HZA die Fragen seiner Ansicht nach ausreichend beantwortet hatte, wies es den Antrag auf AdV mit Bescheid vom als unbegründet zurück.

Daraufhin wandte sich der Antragsteller mit einem Antrag auf AdV an das Finanzgericht (FG), das den Antrag ebenfalls als unbegründet zurückwies. Im Rubrum seines zurückweisenden Beschlusses bezog es den Antrag auf die Prüfungsverfügung vom und in den Gründen auf die „mit Schreiben vom bekanntgegebene Prüfungsverfügung vom ”. Es war der Ansicht, der so beschriebene Verwaltungsakt halte sich im Rahmen der in § 2 SchwarzArbG vorgesehenen Prüfungsaufgaben und sei weder unbestimmt noch ermessenswidrig. Ob gemäß § 22 SchwarzArbG, der eine sinngemäße Anwendung der Abgabenordnung (AO) vorschreibe, soweit das SchwarzArbG nichts anderes bestimme, eine Prüfungsverfügung wegen der Vorschrift des § 196 AO überhaupt schriftlich zu erteilen sei, könne auf sich beruhen, da ein derartiges Erfordernis im Streitfall erfüllt wäre.

Mit der vom FG zugelassenen Beschwerde trägt der Antragsteller vor, es sei bereits zweifelhaft, ob die „streitgegenständliche Prüfungsverfügung vom ” ein vollziehbarer Verwaltungsakt sei. Sie entfalte keine unmittelbare Wirkung nach außen. Es fehle sowohl an der Angabe eines konkreten Inhaltsadressaten als auch an einem konkreten Regelungsgehalt. Das Schreiben vom stelle lediglich eine wiederholende Verfügung dar. Eigentliche Prüfungsverfügung sei vielmehr das Schreiben vom mit der Angabe des Prüfungstermins.

Das HZA ist der Beschwerde entgegengetreten.

II. Die Beschwerde ist unbegründet. Das FG hat zu Recht den Finanzrechtsweg als eröffnet angesehen (§ 33 Abs. 1 Nr. 4 der FinanzgerichtsordnungFGO— i.V.m. § 23 SchwarzArbG) und ernstliche Zweifel i.S. des § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Prüfungsverfügung verneint.

Die streitgegenständliche Prüfungsverfügung —und damit derjenige Verwaltungsakt, um dessen Vollziehung es geht— setzt sich zusammen aus dem Schreiben vom sowie dem ihm beigefügten mit „Prüfungsverfügung” überschriebenen und auf den datierten Schriftstück. Beide Schriftstücke sind —zu einer Einheit verbunden— dem Antragsteller gegenüber mit Bewirkung der Zustellung durch Postzustellungsurkunde bekannt gemacht (§§ 124 Abs. 1, 122 Abs. 1 AO). Der so umschriebene streitgegenständliche Verwaltungsakt deckt sich mit dem, was das FG seiner Rechtmäßigkeitsprüfung unterzogen hat. Auch das FG hat das Begleitschreiben vom in seine Prüfung einbezogen, indem es auf seine klarstellende Funktion hingewiesen hat. Dieser Verwaltungsakt lässt bei summarischer Prüfung keinen Rechtsfehler erkennen.

Die vom Antragsteller vermissten Angaben in der als „Prüfungsverfügung” bezeichneten Anlage befinden sich in dem Begleitschreiben vom . Es enthält die Angabe des Inhaltsadressaten sowie die Klarstellung, dass sich die Prüfung auf die Schreinerei mit Bestattungsinstitut und vorrangig auf die Geschäftsjahre 2004 bis 2006 beziehen soll.

Ob es dem als Anlage beigefügten und als „Prüfungsverfügung” bezeichneten Schriftstück für sich allein an der Angabe des Inhaltsadressaten gefehlt hätte, obwohl der Arbeitgeber mit Name und Adresse angegeben ist, kann somit ebenso auf sich beruhen wie die Frage, ob die Angabe „Schreinerei” entsprechend der Gewerbeanmeldung das Bestattungsinstitut eingeschlossen hätte.

Gleichermaßen ohne Bedeutung für den Streitfall ist die Frage, ob die Anordnung einer Prüfung i.S. der §§ 2 ff. SchwarzArbG überhaupt schriftlich ergehen musste. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, wäre die gleichwohl gewählte Schriftform nicht rechtswidrig, sondern allenfalls unzweckmäßig. Das HZA hat jedenfalls eine schriftliche Prüfungsanordnung erlassen wollen (und auch erlassen), so dass sich die weitere Frage einer möglicherweise vorausgegangenen mündlichen Anordnung nicht stellt.

Das zwischenzeitlich —d.h. zwischen dem Erscheinen der Bediensteten des HZA im Geschäftsraum des Antragstellers am und der Übersendung der streitgegenständlichen Schriftstücke im Februar 2007— übersandte Schreiben vom hat sich dadurch erledigt, dass der darin vorgesehene Prüfungstermin verstrichen ist. Der streitgegenständliche Verwaltungsakt stellt auch keine auf das Schreiben vom zu beziehende nur wiederholende Verfügung dar. Mit ihm soll nicht lediglich diese bereits im Dezember 2006 getroffene Regelung wiederholt werden (vgl. dazu Klein/Brockmeyer, Abgabenordnung, Kommentar, 9. Aufl. 2006, § 118 Rz 15); das HZA hat vielmehr eine neue Prüfung der Sach- und Rechtslage vorgenommen, wie sich daraus ergibt, dass es einerseits den voraussichtlichen Prüfungszeitraum benennt und andererseits auf die Angabe eines neuen Prüfungstermins verzichtet hat.

Bei summarischer Prüfung ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das HZA mit der Prüfungsverfügung gegen das Willkürverbot verstoßen hätte.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 1102 Nr. 7
ZAAAC-78844