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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 1 K 1865/06 EFG 2008 S. 1068 Nr. 13

Gesetze: EStG 1999 § 20 Abs. 1 Nr. 1, EStG 1999 § 43 Abs. 1 Nr. 1, KStG 1999 § 8 Abs. 3 S. 2, KStG 1999 § 8a Abs. 1

Als verdeckte Gewinnausschüttungen gem. § 8a KStG geltende Zinszahlungen an den Gesellschafter für von diesem der Kapitalgesellschaft zur Verfügung gestellte Darlehen keine verdeckten Gewinnausschüttungen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG

Leitsatz

Verdeckte Gewinnausschüttungen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG sind nur solche Leistungen einer Kapitalgesellschaft an den Anteilseigner, denen eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung zugrunde liegt. Die Qualifizierung von Zinszahlungen als verdeckte Gewinnausschüttungen gemäß § 8a KStG in der im Jahr 1999 maßgeblichen Fassung führt nicht zur Annahme der Leistungen als verdeckte Gewinnausschüttungen an die Anteilseigner i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG 1999. Für gemäß § 8a KStG 1999 umqualifizierte Zinsen entfällt deshalb auch die Pflicht zur Einbehaltung und Abführung von Kapitalertragsteuer gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2009 S. 15 Nr. 1
EFG 2008 S. 1068 Nr. 13
FR 2008 S. 763 Nr. 16
IWB-Kurznachricht Nr. 17/2008 S. 842
MAAAC-76219

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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 22.11.2007 - 1 K 1865/06

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