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Konkretisierung der geplanten Investition bei der Ansparrücklage
Einkünfte aus einer atypisch stillen Beteiligung eines inländischen Steuersubjekts an einem in Russland ansässigen Handelsgewerbe werden grundsätzlich, ausgehend von der Annahme einer im Russland liegenden Betriebsstätte, nach Art. 7 DBA-Russland als gewerbliche Einkünfte behandelt, die nur in Russland besteuert werden. Die Anforderungen an die Konkretisierung einer Investition i. S. des § 7g Abs. 3 EStG für den Fall der Betriebsgründung und wesentlichen Betriebserweiterung gelten auch dann, wenn sich ein inländisches Steuersubjekt im Rahmen einer atypisch stillen Beteiligung an einem ausländischen Handelsgewerbe, über dessen Geschäftstätigkeit keine näheren Erkenntnisse vorliegen, mit einer Bareinlage beteiligt und im zeitlichen Zusammenhang mit der Gründung der Mitunternehmerschaft bei der erstmaligen V...