Erbbauzinsvorauszahlung - Hat das FG
die Verfassungswidrigkeit des
§ 11 Abs. 2 Satz 3
EStG i.V. mit
§ 52 Abs. 30 EStG
aufgrund Verletzung des Rechtsstaatsprinzips des
Art. 20 Abs. 3 GG
(Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot) unzutreffend verneint, mit
der Folge, dass die Klägerin die von ihr am für die
Gesamtlaufzeit des Erbbaurechts gezahlten Erbbauzinsen in Höhe von 650000
€ nicht nur entsprechend dem am auf 99 Jahre abgeschlossenen
Erbbaurechtsbestellungsvertrag laufzeitanteilig, sondern in voller Höhe
als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des
Jahres 2004 abziehen kann (die Grundstückseigentümerin hatte bereits
mit Schreiben vom - und damit vor der am im Bundestag
beschlossenen und am im Bundesgesetzblatt veröffentlichten
gesetzlichen Neuregelung des
§ 11 Abs. 2 Satz 3
EStG - den Erbbauzins für die gesamte
Vertragslaufzeit in Höhe von 650000 € fällig gestellt)?
Das Verfahren ist durch Beschluss vom bis zur Entscheidung
des BVerfG in dem Verfahren 2 BvL 1/11
ausgesetzt.
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