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Handelsregisteranmeldung aufschiebend bedingter GmbH-Gesellschafterbeschlüsse
Sofern die Gesellschafter einer GmbH die Auflösung der Gesellschaft und die Bestellung eines der Geschäftsführer zum Liquidator unter der Befristung (§ 163 BGB) beschlossen haben, dass die Wirkungen jeweils bis zum 31.12. des Jahres eintreten sollen, bewirkt dies (noch) nicht, dass damit die erforderliche verfahrensrechtliche Anmeldung zum Handelsregister auch von einer Bedingung abhängig gemacht wurde und deshalb unwirksam ist (, RNotZ 2007 S. 289). In diesen Fällen könne allerdings das Registergericht die Eintragung wegen der Regelungen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beschlussfassung erst in dem Jahr vornehmen, in dem die Wirkungen der Beschlussfassung tatsächlich eintreten sollen.