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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 4 V 196/06

Gesetze: FGO § 69, ZK Art. 243, ZK Art. 244

Befugnis des Finanzgerichts zur Anordnung einer Aussetzung der Vollziehung zwecks Sicherstellung der Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts - Aussetzung der Vollziehung eines Rückforderungsbescheides über Ausfuhrerstattung ohne Sicherheitsleistung

Leitsatz

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom befunden, Art. 244 ZK sei so auszulegen, dass er nur den Zollbehörden die Befugnis einräume, den Vollzug einer angefochtenen Entscheidung auszusetzen; diese Befugnis schränke jedoch nicht die Befugnis der gem. Art. 243 ZK mit einem Rechtsbehelf befassten Gerichte ein, eine solche Aussetzung anzuordnen, um ihrer Pflicht zur Sicherstellung der vollen Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts nachzukommen.

Fundstelle(n):
FAAAC-58209

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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 13.02.2007 - 4 V 196/06

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