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Kosten eines Zweitstudiums als Werbungskosten
Aufwendungen für ein nach Abschluss des Erststudiums begonnenes Zweitstudium sind als vorweggenommene Werbungskosten abzugsfähig, wenn objektiv feststellbar ist, dass die Aufwendungen in hinreichend konkretem Zusammenhang mit einer nach Abschluss des Zweitstudiums angestrebten beruflichen Tätigkeit stehen. Ein solcher Zusammenhang lag im Streitfall bei einer Lebensmittelchemikerin vor, die beabsichtigte, nach Abschluss ihres Zweitstudiums der Vor- und Frühgeschichte sowie einer inzwischen absolvierten Forschungstaucherausbildung eine Tätigkeit als Archäologin aufzunehmen.