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FG München 14.06.2007 3 K 3466/05 E, NWB direkt 33/2007 S. 8
Ermäßigte Besteuerung von Abfindungen
Eine begünstigte Entschädigung i. S. des § 34 EStG liegt nicht vor, wenn die anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Entschädigung die bis zum Ende des Jahrs entgehenden Einnahmen nicht übersteigt und der Steuerpflichtige keine weiteren Einnahmen erzielt.