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FG Köln Urteil v. - 10 K 7737/00 EFG 2008 S. 582 Nr. 8

Gesetze: AO § 130 Abs. 1

Verfahren

Rechtswidriger Verwaltungsakt; Rücknahme; Verspätungszuschläge

Leitsatz

Die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes steht im Ermessen der Finanzbehörde. Erlischt eine Gesellschaft durch Verschmelzung, so ist bei einem Antrag auf Rücknahme von Verspätungszuschlägen in die Ermessenserwägungen mit einzubeziehen, dass der Steuerpflichtige, der die Verspätung verschuldet hat, nicht mehr durch Festsetzung von Verspätungszuschlägen zu einer rechtzeitigen Abgabe von Erklärungen angehalten werden kann.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2008 S. 582 Nr. 8
QAAAC-51883

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FG Köln, Urteil v. 21.04.2005 - 10 K 7737/00

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