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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 10 K 2126/04 EFG 2007 S. 1317 Nr. 17

Gesetze: EStG § 8 Abs. 3, EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 38 Abs. 1 Satz 2, GG Art. 3 Abs. 1, LStDV § 1 Abs. 2

Gewährung des Rabattfreibetrages bei Arbeitnehmern verbundener Betriebe

Leitsatz

  1. Arbeitslohn, der nicht vom Arbeitgeber gezahlt wird, unterliegt nach § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG nur dann dem Lohnsteuerabzug, wenn er im Rahmen des Dienstverhältnisses üblicherweise von einem Dritten für eine Arbeitsleistung gezahlt wird.

  2. Werden die Vorteile von anderen Unternehmen oder Personen gewährt, greift die Steuerbegünstigung des § 8 Abs. 3 EStG selbst dann nicht ein, wenn die Zuwendenden, wie etwa konzernzugehörige Unternehmen dem Arbeitgeber nahe stehen.

  3. Der Begriff des arbeitsrechtlichen Gemeinschaftsbetriebes gilt im Rahmen des § 8 Abs. 3 EStG nicht.

  4. Hersteller einer Ware im Sinne des § 8 Abs. 3 EStG ist sowohl der Arbeitgeber, der den Gegenstand selbst produziert, als auch derjenige, der eine Ware auf eigene Kosten nach seinen Vorgaben und Plänen von einem anderen fertigen lässt. Dabei reicht es nicht aus, dass er lediglich am Herstellungsprozess beteiligt ist. Sein Beitrag muss vielmehr derart gewichtig sein, dass bei wertender Betrachtung die Annahme der Herstellereigenschaft gerechtfertigt ist.

  5. Die Beschränkung des Bewertungsabschlages von 4% des Rabattfreibetrages auf die Produktpalette des Arbeitgebers auch in Fällen des gesetzlichen Betriebsübergangs nach § 613a BGB und des Bestehens eines Gemeinschaftsbetriebs verstößt nicht gegen Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 1317 Nr. 17
OAAAC-50475

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 13.12.2006 - 10 K 2126/04

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