BGH Beschluss v. - IV ZR 288/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2; ZPO § 597 Abs. 1; ZPO § 597 Abs. 2; HGB § 128; BGB § 311 Abs. 1; BGB § 488 Abs. 1

Instanzenzug: LG Köln 16 O 772/05 vom OLG Köln 15 U 70/06 vom

Gründe

Ein Zulassungsgrund ist nicht gegeben.

I. Das Berufungsgericht hat eine Entscheidung nach § 597 Abs. 1 ZPO getroffen und ein Sachurteil erlassen. Auf die besonderen Verfahrensvoraussetzungen des § 597 Abs. 2 ZPO und die hierauf bezogenen Rügen der Nichtzulassungsbeschwerde kommt es mithin nicht an.

Eine Verletzung von Hinweispflichten durch das Berufungsgericht ist nicht erkennbar. Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Klägerin vom zeigt, dass seitens des Berufungsgerichts zutreffende Hinweise (§ 139 Abs. 1 ZPO) gegeben worden sind, auf die die Klägerin mit entsprechendem Vortrag reagiert hat, den das Berufungsgericht berücksichtigt, indes als nicht entscheidungserheblich angesehen hat. Die weiteren verfahrensrechtlichen Beanstandungen hat der Senat - auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 103 Abs. 1 GG - geprüft und als nicht durchgreifend erachtet.

II. Auch im Übrigen erweist sich das Berufungsurteil jedenfalls im Ergebnis als richtig. Die Haftungsverfassung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist durch die Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs geklärt. Die Gesellschafter der beschränkt rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts haften kraft Gesetzes für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft auch persönlich und mit ihrem gesamten Privatvermögen (BGHZ 142, 315, 318; 146, 341, 350). Ein einseitiger Ausschluss oder eine einseitige Beschränkung dieser gesetzlichen Haftung durch eine dahingehende Bestimmung im Gesellschaftsvertrag ist - auch wenn damit eine entsprechende Beschränkung der Vertretungsmacht des Gesellschafter-Geschäftsführers verbunden sein soll - grundsätzlich ausgeschlossen; es bedarf vielmehr einer ausdrücklichen individualvertraglichen Vereinbarung mit dem Gläubiger (BGHZ 150, 1, 3; 142 aaO, 319 ff.), an der es hier ersichtlich fehlt. Fragen der Anscheins- oder Duldungsvollmacht stellen sich somit nicht, da der Gesellschafter B. in Ausübung seiner organschaftlichen (Allein-)Vertretungsmacht gehandelt hat, die auf die Gesellschaft zugeschnitten und zu der die Haftung der Gesellschafter entsprechend § 128 HGB lediglich Annex ist. Jedoch sind die Voraussetzungen eines Missbrauchs der Vertretungsmacht gegeben, deren Grundsätze auch für die organschaftliche Vertretung gelten (vgl. nur PWW/Frensch, BGB 2. Aufl. § 164 Rdn. 68). Da der für die Zedentin handelnde Geschäftsführer unstreitig den Inhalt des Gesellschaftsvertrages und insbesondere die Regelungen unter § 8 kannte, waren ihm - ebenso wie dem für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelnden Gesellschafter B. - die für das Innenverhältnis geltenden Einschränkungen positiv bekannt, der Missbrauch der Vollmacht durch den Abschluss des Darlehensvertrages, ohne zugleich eine Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen herbeizuführen, mithin evident.

III. Ein zustimmender Gesellschafterbeschluss, der die erforderliche Genehmigung des schwebend unwirksamen Geschäftes (§ 177 Abs. 1 BGB; BGHZ 141, 357, 364) beinhalten könnte, ist nicht vorgetragen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Vortrag der Klägerin, der Beklagte habe den Darlehensvertrag gekannt und - in Ersetzung eines ausdrücklichen Gesellschafterbeschlusses - gebilligt, sei unsubstantiiert, ist nicht zu beanstanden. Die in diesem Zusammenhang gerügte Verletzung von Hinweispflichten kann dahinstehen, weil kein erheblicher Vortrag dargetan wird, den die Klägerin auf einen unterstellten gerichtlichen Hinweis hin nachgeschoben hätte. Eine konkludente Billigung durch den Beklagten ist schließlich nicht in der Unterzeichnung der Jahresabschlüsse der Gesellschaft zu sehen, in denen zwar Verbindlichkeiten der Zedentin gegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgewiesen sind, aber nicht als (umgewandelte) Darlehensverbindlichkeiten erkennbar werden. Die Klägerin kann auch nicht damit argumentieren, der Beklagte habe die Geschäfte über Jahre "laufen lassen" und alles dem Gesellschafter B. überantwortet. Das bedeutet zwar, dass der Beklagte seine Alleinvertretungsbefugnis, wie sie für ihn gemäß § 8 des Gesellschaftsvertrages bestand, nicht ausgeübt hat, lässt aber nicht zugleich den Schluss zu, der Beklagte habe sich der in § 8 enthaltenen, für das Innenverhältnis geltenden Schutzmechanismen begeben wollen.

Weiter ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, dass sich der Vortrag der Klägerin zu den umgewandelten Verbindlichkeiten nicht ansatzweise nachvollziehen lässt. Er erlaubt keine Feststellungen darüber, der Beklagte habe dem Gesellschafter B. - in einer die Evidenz des Vollmachtsmissbrauchs ausräumenden Weise - zugestanden, über die aus § 8 des Gesellschaftsvertrages ersichtlichen Beschränkungen hinaus Verbindlichkeiten zu Lasten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und - vor allem - zu Lasten seines privaten Vermögens zu begründen.

IV. Nicht zuzustimmen ist der Nichtzulassungsbeschwerde zudem darin, das Berufungsgericht habe sich "in unhaltbarer Weise" einer Prüfung bereicherungsrechtlicher Ansprüche entzogen. Das streitbefangene Darlehen ist der Klägerin zufolge das Ergebnis einer Umwandlung bestehender Verbindlichkeiten gemäß den §§ 488 Abs. 1, 311 Abs. 1 BGB. Ist die Umwandlung unwirksam, leben die umgewandelten Verbindlichkeiten wieder auf. Das Vorbringen der Klägerin unterstellt, resultieren diese aus "Finanzspritzen" und Ablösungen anderweit bestehender Verbindlichkeiten. Im Innenverhältnis der Zedentin zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts liegt dem ein Auftrag oder eine Geschäftsbesorgung zugrunde, denn die Klägerin behauptet nicht, die Zedentin habe sich ungefragt in Angelegenheiten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemischt. Die daraus folgenden Aufwendungsersatzansprüche könnten nur Erfolg haben, wenn nachvollziehbarer Vortrag zu den "Finanzspritzen" bzw. den abgelösten Verbindlichkeiten vorläge. Davon ist jedoch - wie dargelegt - nicht auszugehen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
YAAAC-50035

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein