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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 10 K 5698/04 Kg

Gesetze: EStG § 52 Abs. 61a Satz 2EStG 62 Abs. 2 AuslG § 30 Abs. 4AuslG § 55 Abs. 2AufenthG § 25 Abs. 5

Kindergeldanspruch eines Ausländers mit Aufenthaltsbefugnis trotz dessen nur geringfügiger Beschäftigung und Inanspruchnahme weiterer Sozialleistungen

Leitsatz

  1. Die einem abgelehnten Asylbewerber nach den §§ 30 Abs. 4, 55 Abs. 2 AuslG erteilte Aufenthaltsbefugnis entspricht einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG und unterfällt damit der rückwirkend anwendbaren Regelung des § 62 Abs. 2 Nr. 2 c EStG in der Fassung vom .

  2. Bei Besitz einer derartigen Aufenthaltserlaubnis und dreijährigem rechtmäßigen Aufenthalt reicht ein sozialversicherungspflichtiges geringfügiges Beschäftigungsverhältnis zur Begründung eines Kindergeldanspruchs aufgrund berechtigter Erwerbstätigkeit (§ 62 Abs. 2 Nr. 3 b EStG n. F.) aus.

  3. Dass der Kindergeldberechtigte aus der Entlohnung dieses geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses seinen Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme weiterer Sozialleistungen bestreiten kann, ist unschädlich.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2007 S. 1371 Nr. 21
DStRE 2007 S. 1371 Nr. 21
NWB-Eilnachricht Nr. 1/2008 S. 9
NAAAC-48320

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 20.03.2007 - 10 K 5698/04 Kg

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