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Erteilung von Steuerbescheinigungen nach § 45a Abs. 2 oder 3 EStG
Für die Erteilung der Steuerbescheinigung der Kapitalertragsteuer nach § 45a Abs. 2 oder 3 EStG ist nach geltender Rechtslage die Papierform vorgesehen. Stellt ein Kreditinstitut dem Kunden die Steuerbescheinigung ausschließlich in elektronischer Form zur Verfügung, ist eine Anrechnung der Steuerabzugsbeträge nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG nicht zulässig, da die Art der Erteilung der Bescheinigung nicht der gesetzlichen Regelung des § 45a EStG entspricht.