Förderfähigkeit der auf einem Zeitkonto gesammelten verbeitragten und am Jahresende als Einmalzahlung in die betriebliche Altersvorsorge umgewandelten Beträge
Nach § 82 Abs. 2 EStG n.F. gehören zu den förderfähigen Altersvorsorgebeiträgen auch die aus individuell versteuertem Arbeitslohn des Arbeitnehmers geleisteten Zahlungen in einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder einer Direktversicherung, wenn diese Einrichtungen für den Arbeitnehmer eine lebenslange Altersvorsorge im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz gewährleisten. Haben die am Jahresende in betriebliche Altersversorgung umgewandelten Beträge als Arbeitslohn des Arbeitnehmers der individuellen Besteuerung unterlegen, bestehen – sofern auch die weiteren Voraussetzungen der §§ 10a und 79 ff EStG n.F. erfüllt sind – keine Bedenken gegen eine Förderung der umgewandelten Beiträge durch Altervorsorgezulage und Sonderausgabenabzug. Die zwischenzeitliche Bildung von Zeitkonten ist insoweit unbeachtlich.
OFD-Berlin v. - St 174 - S 2491 - 1/01
Fundstelle(n):
NAAAC-45096