Keine Beschwerde gegen die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung; Aussetzung des Klageverfahrens kann mit der Beschwerde nicht erzwungen werden
Gesetze: FGO § 128
Instanzenzug:
Gründe
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wurde im Verfahren II 141/2006 vor dem Finanzgericht (FG) Nürnberg mit Schreiben vom zur mündlichen Verhandlung am geladen. Gegen diesen „Ansatz der mündlichen Verhandlung” legte sie mit Schreiben vom Beschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) ein und beantragte die „Aussetzung des Klageverfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts”, dessen Anrufung sie „zur Wiederherstellung der Rechtsstaatlichkeit und Unwirksamkeitsbestätigung bisher durchgeführter Verfahren” mit der Beschwerde beantragt.
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Soweit die Klägerin sich mit der Beschwerde gegen die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung wendet, steht § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entgegen.
Nach dieser Vorschrift können u.a. prozessleitende Verfügungen nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Prozessleitende Verfügungen sind Entscheidungen des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die eine Förderung des Verfahrens, mithin den Verlauf des gerichtlichen Verfahrens selbst betreffen (z.B. BFH-Beschlüsse vom IV B 35/82, BFHE 137, 393, BStBl II 1983, 332, und vom IX B 138/87 und 139/87, BFH/NV 1988, 382). Zu den prozessleitenden Verfügungen gehört u.a. auch die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung (vgl. BFH/NV 1988, 382).
2. Soweit die Klägerin eine Entscheidung über die Aussetzung des Klageverfahrens erzwingen will, ist die Beschwerde ebenfalls unzulässig.
a) Nach § 128 Abs. 1 FGO ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Entscheidungen des FG, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, zulässig. Mit der Beschwerde anfechtbar ist auch die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens (§ 79a Abs. 1 Nr. 1 FGO). § 128 Abs. 2 2. Halbsatz FGO bestimmt insoweit nichts anderes.
b) Ein besonderer —mit der Beschwerde anfechtbarer— Beschluss über die Aussetzung des Verfahrens (§ 74 FGO) ist allerdings nur erforderlich, wenn ein Rechtsstreit ausgesetzt wird; hingegen kann die Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung des Verfahrens auch erst im Urteil erfolgen (z.B. , BFHE 86, 671, BStBl III 1966, 629; , BFHE 136, 521, BStBl II 1983, 48; , BFH/NV 1989, 784). Hat das FG rechtsfehlerhaft eine Sachentscheidung getroffen, obwohl es das Klageverfahren nach § 74 FGO hätte aussetzen müssen, liegt darin ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (z.B. , BFHE 164, 194, BStBl II 1991, 641).
Lehnt das FG jedoch den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens durch besonderen Beschluss ab, ist dieser mit der Beschwerde anfechtbar (z.B. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 6. Aufl. 2006, § 74 Anm. 20).
c) Anfechtbar nach § 128 Abs. 1 FGO sind nur Entscheidungen des FG oder des Vorsitzenden, die bereits ergangen sind. Bei Unterbleiben einer solchen Entscheidung sieht die FGO kein Rechtsmittel vor (bereits , BFHE 88, 108, BStBl III 1967, 292). Eine Entscheidung —wie hier über den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO— kann deshalb auch nicht mit der Beschwerde erzwungen werden (BFH-Beschlüsse vom VIII B 74/89, BFH/NV 1990, 305; vom X B 68/92, BFH/NV 1993, 372).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
PAAAC-39833